Neuwagen: Ersatzlieferungsverlangen ist auch nach vorheriger Forderung nach Mängelbeseitigung möglich

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Hat ein Käufer eines magelbehafteten Neuwagens die Nacherfüllung, nämlich die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) gefordert kann er später stattdessen auch die  Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) fordern. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil Urteil vom 24.10.2018 (Az.: VIII ZR 66/17) klargestellt. 

Im Gegensatz zu den Rücktritts- und Minderungsrechten ist die Nacherfüllung gesetzlich nicht als einmalige Gestaltungserklärung entwickelt worden, von welcher kein Wechsel möglich ist. Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs handelt es sich nämlich nicht um eine Wahlschuld.

Die teilweise gegenteilige Ansicht entspricht demnach nicht dem dem Gesetzeszweck des § 439 Abs. 1
BGB.
Zwar räumt der Bundesgerichtshof ein, dass der Käufer unter den besonderen Umständen mit Rücksicht auf die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein, von seinem Nachbesserungsverlangen Abstand zu nehmen und Ersatzlieferung zu verlangen (vgl. OLG Celle, NJW 2013, 2203, 2204).
Immer wenn der Verkäufer die zuerst geforderte Nachbesserung nicht fachgerechtausgeführt hat und deswegen die verkaufte Sache zur Zeit der Ausübung des Nachlieferungsverlangens nicht vertragsgerecht war, kann der Käufer jedoch die Ersatzlieferung verlangen.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war ein Softwarefehler nach Aussage des Verkäufers angeblich während des Rechtsstreits behoben worden. Auch dies ist nach der Entscheidung vom 24.10.2018 unerheblich, da § 439 Abs. 1 BGB  nicht allein das Interesse, eine mangelfreie Sache zu erhalten, schützt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf PKW-Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen, Unfallschäden, Verkehrsstrafsachen , Verkehrsordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Die BRAK hat ihm das Fortbildungszertifikat Q verliehen.

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