Nachbesserung reicht nicht aus, wenn ein Mangel beseitigt wurde, aber Folgeschaden eintritt - Expertenbeitrag Teil 2

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Der Beitrag setzt einen anderen Beitrag zur Nachbesserung von Mängel bei Neuwägen nach der seit 2022 geltenden Rechtslage fort.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 07.06.2023 beim Auftreten eines Folgemangels eine erfolgreiche Nachbesserung verneint. Es schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof an. Eine ordnungsgemäße Nachbesserung gemäß § 439 Abs. 1 BGB setzt demnach eine vollständige, nachhaltige und fachgerechte Behebung des vorhandenen Mangels voraus und liegt nicht vor, wenn zwar der ursprüngliche Mangel beseitigt, hierdurch aber Folgemängel hervorgerufen werden (BGH, Urteil vom 29. September 2021 -VIII ZR 111/20, NJW 2022.463,467 Rn. 47).

Nach überwiegender rechtlicher Auffassung reicht bereits ein begründeter Verdacht aus, dass ein PKW nur eine mangelnde Eingung zu dem vertraglich vereinbarten Zweck aufweist, sofern dieser Verdacht nicht nachträglich ausgeräumt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Fahrzeug mit einem Chip-Tuning ausgestattet wurde und sich insoweit der nicht ausräumbare Verdacht erhöhten Verschleißes des Motors oder anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile ergeben hat (OLG Hamm, Urteil vom 9. Februar 2012 – 28 U 186/10).

Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).

Rechlich wird das Auftreten eines Mangelfolgeschadens trotz Beseitigung des Mangels oft als unerheblich betrachtet. Der Weg zum Rücktritt für den geschädigten Neuwagenkäufer ist dann frei.
Der Süddeutsche Rundfunk hat Rechtsanwalt Christian Steffgen als Experten zu den aktuellen Problemen für die Sendung Marktcheck interviewt (https://www.swrfernsehen.de/marktcheck/sendung-vom-27-februar-2024-100.html ab 8. Minute). Er ist seit 23 Jahren im Verkehrsrecht, u.a. auf PKW-Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen spezialisiert. Die BRAK hat ihm das Fortbildungszertifikat Q verliehen.

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