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Nicht auf dem Radweg parken!

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Gerade in Städten sind kostenfreie Parkplätze mancherorts rar gesät. Allerdings dürfen Autos nur dort geparkt werden, wo dies zulässig ist. Radwege müssen zum Beispiel frei gehalten werden. Sie sind ausschließlich den Radfahrern vorbehalten. Wer sich nicht daran hält, muss nicht nur mit einem Knöllchen, sondern auch damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. Das Oberverwaltungsgericht hat kürzlich bestätigt, dass ein Auto abgeschleppt werden darf, wenn es auf dem Fahrradweg abgestellt ist.

Im Ausgangsfall schrieb das Verkehrszeichen 241 einen getrennten Rad- und Fußgängerweg vor. Der Radweg musste auch von den Radfahrern der Gegenrichtung benutzt werden. Vermutlich, weil bereits mehrere Autos halb auf dem Radweg geparkt waren, stellte ein Fahrer seinen Wagen auf dem Radweg ab, sodass etwa die Hälfte des Wagens hineinragte. Die Straßenverkehrsbehörde ließ seinen Wagen kurzerhand abschleppen. Nachdem Widerspruch und Klage des Autofahrers keinen Erfolg hatten, legte er Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster ein.

Aber die Richter erklärten die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme. Wenn für Radfahrer eine Benutzungspflicht vorgeschrieben ist und der Radweg außerdem von ihnen auch noch in zwei Fahrtrichtungen benutzt werden muss, darf dieser Bereich nicht durch geparkte Autos behindert werden. Aufgrund der Gefahrenlage und um zu verhindern, dass dort weitere Autos verkehrswidrig abgestellt werden, durfte die Behörde den Wagen abschleppen lassen.

(OVG Münster, Beschluss v. 15.04.2011, Az.: 5 A 954/10)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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