Nicht jeden Arbeitnehmer schützt das AGG

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Ältere Arbeitnehmer stehen bei der Jobsuche nicht unbedingt auf der Sonnenseite. Mit 50 schon zum „alten Eisen“ zu gehörten, ist für jeden Menschen frustrierend und man greift – wenn wieder mal eine Absage auf eine Bewerbung kommt, nach jedem Strohhalm. Im Fall, den das LAG Schleswig-Holstein am 09.04.2014 (3 Sa 401/13) entschieden hat, hieß der Strohhalm AGG.

Der spätere Kläger (50) bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Servicetechniker im Innendienst. Zu seiner eigentlichen Bewerbung schickte er eine fingierte Bewerbung eines 30- Jährigen an den gleichen Arbeitgeber. Das ist nicht verboten, wenn die strafrechtlichen Grenzen eingehalten werden. Schulzeugnisse, Briefbögen von existierenden und nicht existierenden Firmen kreierte er. Die fiktive Person hatte aktuellere und speziellere Praxiserfahrungen und wurde prompt vom Arbeitgeber eingeladen. Er sagte natürlich ab. Der ältere Bewerber bekam eine Absage. Seine Praxiserfahrungen lagen auch schon ein paar Jahre zurück – was jedoch nicht speziell in der Absage stand.

Er sah in der Entscheidung des Arbeitgebers eine Altersdiskriminierung und klagte. Er wollte 10.000 € Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht sprach ihm 2.000 € zu. Beide Parteien gingen in Berufung. Das LAG hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf. Es sah keine Altersdiskriminierung gegeben. Allein die Einladung eines jüngeren Bewerbers ist noch kein Indiz für eine Diskriminierung. Dem Arbeitgeber ist es durchaus erlaubt, fachlich besser geeignete und mit neuen praktischen Erfahrungen ausgestattete Bewerber zu bevorzugen. Der echte Bewerber hatte auch außer dem Altersunterschied keine weiteren Indizien genannt, die für eine Diskriminierung gesprochen haben. Schlussendlich hatte der Arbeitgeber alles richtig gemacht.

Nebenbei hat das LAG bemerkt, dass die strafrechtliche Relevanz im Raum steht, denn unser Bewerber hatte letztlich Urkundenfälschung begangen.

FAZIT: Arbeitgeber sollten sich mit dem AGG anfreunden und bezüglich jeglicher Diskriminierung aufmerksam und sensibel sein.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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