Nichtgeimpfter Arbeitnehmer erkrankt an Covid-19: Darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Ein weiterer Schritt zur indirekten Impfpflicht? Das könnte man meinen, wenn man von Arbeitgebern hört, die ihren Mitarbeitern die Entgeltfortzahlung im Fall einer Corona-Erkrankung mit dem Argument verweigern, sie seien an ihrer Erkrankung selbst schuld, nur weil sie die Schutzimpfung abgelehnt hatten.

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, ob Arbeitgeber damit im Recht sein könnten, und was Arbeitnehmer tun können, wenn die Entgeltfortzahlung ausbleibt.

Zunächst: Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter nicht zu einer Corona-Schutzimpfung zwingen. Einer faktischen Impflicht käme es aber gleich, wenn Arbeitgeber das Gehalt eines Mitarbeiters als Konsequenz für seine Impf-Verweigerung bis zu sechs Wochen lang einbehalten dürften. Darf das sein?

Tatsächlich dürfen Arbeitgeber unter gewissen Umständen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, und zwar wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführen. Meist gilt das aber nur für Extremfälle, in denen sich Arbeitnehmer beispielsweise selbst verstümmeln.

Da ist es doch etwas Anderes, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine Schutzimpfung verweigert. Nur, könnte der Arbeitgeber dennoch im Recht sein?

Erste Voraussetzung dafür: Der Arbeitnehmer hatte die Möglichkeit, sich unter zumutbaren Bedingungen impfen zu lassen, etwa durch seinen Hausarzt. Diese zumutbare Impf-Möglichkeit muss der Arbeitgeber beweisen, was ihm mitunter nicht gelingen dürfte.

Nächstes Problem für den Arbeitgeber: Häufig wird er es nicht wissen, ob der Arbeitnehmer geimpft ist, oder nicht.

Außer, wenn der Arbeitnehmer die Impfung vor Zeugen oder in den Sozialen Medien ausdrücklich ablehnt, wird der Arbeitgeber den Impfstatus oft nur nachweisen können, wenn der Arbeitnehmer eine dahingehende Auskunftspflicht hat.

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer es zwar meiner Meinung nach nicht offen legen, ob sie gegen das Coronavirus geimpft sind, oder nicht. In diesem Fall könnte der Arbeitnehmer zur Auskunft allerdings ausnahmsweise verpflichtet sein.

Auch wenn man den Auskunftsanspruch hier bejaht, stünde der Arbeitgeber vor dem noch größeren Problem, es beweisen zu müssen, dass der Arbeitnehmer mit der Corona-Impfung gesund geblieben wäre – was wohl so gut wie unmöglich ist.

Deshalb: Lehnt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung wegen (vermeintlicher) Impfverweigerung ab, hat der Arbeitnehmer regelmäßig gute Chancen, sein fehlendes Gehalt vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.

Arbeitnehmertipp: Warten Sie nicht zu lange damit, Ihren Anspruch geltend zu machen und dann gegebenenfalls einzuklagen. Die meisten Arbeitsverträge sehen dafür Ausschlussfristen vor. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht nach den Ausschlussfristen und nach den Aussichten einer Gehaltsklage.

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