Niederlage für Petra Heide in Regensburg

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Die bekannte Foto-Abmahnerin Petra Heide ist mit ihren Abmahnungen zu weit gegangen. Warum, erklären wir im folgenden Artikel.

Petra Heide klagt

Das Amtsgericht Regensburg (Az. 3 C 1609/18) hat der Abmahn-Praxis von Petra Heide einen Riegel vorgeschoben. Die Fotografin aus Aidenbach hatte unseren Mandanten verklagt, weil er zwei Produktfotos der Nebulus GmbH bei einem privaten eBay-Angebot benutzt hatte. Frau Heide behauptet, diese Nebulus-Fotos erstellt zu haben. Deshalb forderte sie pro Foto 60 € Schadensersatz. Außerdem forderte sie einen Aufschlag von 100 % auf den Schadensersatz, weil unser Mandant ihren Namen nicht angegeben hätte.

Gegenschlag gegen Petra Heide

Gegen diese Klage hatten wir für unseren Mandanten eine sogenannte Widerklage eingereicht. Unserer Auffassung nach war die Abmahnung von Petra Heide unwirksam. Mit einer Formulierung in der als Entwurf beigelegten Unterlassungserklärung forderte Petra Heide eine weitergehende Unterlassungserklärung als ihr zugestanden hätte. Darüber hatte sie aber in der Abmahnung nicht aufgeklärt. Dies ist in einem solchen Fall aber gesetzlich vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat in dem sogenannten „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ eingeführt, dass sich sogar zu Recht Abgemahnte gegen die Abmahnung wehren können, wenn sie falsch erfolgte. Gemäß § 97 Abs. 4 UrhG kann der Abgemahnte dann den Ersatz seiner Anwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung vom Abmahner fordern. Diesen Anspruch haben wir für unseren Mandanten gegen Petra Heide eingeklagt.

Das Urteil

Das Amtsgericht Regensburg kam zu dem Urteil, dass Petra Heide statt 60 € + 100 %, also 120 €, ganz erheblich weniger pro Bild zustünde. Außerdem erklärte es die Abmahnung für unwirksam und gab damit der Widerklage unseres Mandanten auf Erstattung seiner Anwaltskosten Recht. Im Ergebnis muss Petra Heide nun also uns bezahlen und einen wesentlichen Teil der Verfahrenskosten tragen.

Warum macht ihr das?

Warum dieses Vorgehen? Auch wir mögen keine Urheberrechtsverletzungen. Auch wir sprechen für viele Urheberinnen & Urheber urheberrechtliche Abmahnungen gegen Urheberrechtsverletzer aus. Das haben wir gelernt. Wir sind geradezu darauf spezialisiert. Man kann das natürlich auch selbst machen. Dabei muss man sich dann aber an Recht und Gesetz halten. Der Gesetzgeber hat mit dem § 97a Abs. 4 UrhG versucht, eine Waffengleichheit zwischen Abmahner und Abgemahnten herbeizuführen. Wie das Amtsgericht Regensburg festgestellt hat, wurden im vorliegenden Fall Recht und Gesetz leider nicht eingehalten. Außerdem wurde von Petra Heide deutlich zu viel Schadensersatz gefordert. Dem hat das Amtsgericht Regensburg nun Einhalt geboten.

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