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Nikolaus für den Staatsanwalt: Befangen wegen Schokolade?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Die Angst von Kindern vor dem Nikolaus ist zum Glück eher unbegründet. Immerhin bringt der meist schöne Geschenke. Dass in einem echten Strafverfahren Nikolausgeschenke hingegen erhebliche Folgen haben können, das musste nun ein Schöffe erfahren. Zwei Schokonikoläuse genügten für seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

Staatsanwaltschaft bekam Schokonikoläuse  

Es passierte im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Landgericht (LG) Koblenz. Die Angeklagten waren unter anderem wegen Mitgliedschaft bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung und weiterer Straftaten in diesem Zusammenhang angeklagt. Die Urteile sollten von der zuständigen Großen Strafkammer kommen, die aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen bestand.

Nachdem in der Sache bereits 25 Verhandlungstage stattgefunden hatten, war schließlich der 06.12.2012: Nikolaustag. Am diesem Morgen ging ein Schöffe noch vor Verhandlungsbeginn durch das Beratungszimmer in den Sitzungssaal. Dort spielte er Nikolaus und platzierte zwei Schokonikoläuse genau auf den Tisch, an dem üblicherweise die Staatsanwaltschaft saß. Danach verließ er den Gerichtssaal wieder.

Misstrauen gegen Unparteilichkeit von Schöffen

Die Angeklagten meinten, das Gericht können ja nicht unvoreingenommen sein, wenn es die Staatsanwaltschaft beschenkt. Daher stellten sie beziehungsweise ihre Strafverteidiger Befangenheitsanträge gemäß § 24 Strafprozessordnung (StPO). Die können zulässig von Staatsanwalt, Privatkläger oder Beschuldigten kommen; selbstverständlich auch von deren Verteidiger(n).

Für Schöffen gelten nach § 31 StPO die gleichen Ablehnungsregeln wie sonst bei Richtern: Ein Befangenheitsantrag ist dann erfolgreich, wenn Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Person besteht. Der rein subjektive Eindruck genügt dafür aber nicht. Schließlich kann niemand wirklich Gedanken lesen. Die innere Haltung muss schon in irgendeiner Form nach außen getreten sein. Das können verbale Äußerungen, aber auch tatsächliche Handlungen sein.

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Im vorliegenden Fall entschied das Gericht in einem Beschluss, dass die Anträge auf Ablehnung des Schöffen begründet waren. Der Staatsanwaltschaft Schokonikoläuse zukommen zu lassen, genügt zumindest für die Besorgnis der Befangenheit. Und die reicht nach dem Gesetz für die Ablehnung eines Richters oder Schöffen bereits aus.

Ob der Schöffe tatsächlich befangen, also parteiisch oder voreingenommen war, musste daher gar nicht entschieden werden. In der Justiz soll bereits der Anschein von Befangenheit vermeiden werden. So durfte der „Nikolaus" also nicht weiter als Schöffe an dem Strafverfahren mitwirken.

(LG Koblenz, Beschluss v. 19.12.2012, Az.: 2090 Js 29.752/10 - 12 KLs)

(ADS)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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