Notaramt in Bosnien und Herzegowina

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Allgemein über das Notaramt in Bosnien-Herzegowina

Um die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu gewährleisten und andere gesellschaftlich nützliche Ziele zu erreichen, haben die Gesetzgeber in Bosnien-Herzegowina beschlossen, Notargesetze zu erlassen (Notargesetz der Föderation von Bosnien-Herzegowina – im weiteren Text NGFödBuH; Notargesetz der Republik Srpska – im weiteren Text NGRS und das Notargesetz des Distrikts Brčko – im weiteren Text NGBD), gemäß welchen die Notare die Alleinzuständigkeit für das Verfassen von Urkunden über einzelne Rechtsgeschäfte erhalten haben.

Es ist wichtig, zu unterstreichen, dass, obwohl drei Gesetze in diesem Bereich erlassen wurden, sie miteinander vollkommen harmonisieren und fast identische Lösungen bieten. In Bosnien-Herzegowina existieren zwei Notarkammern der Entitäten, in der Internationalen Notariatsunion (UINL) wird das Notariat von Bosnien-Herzegowina jedoch von einer gemeinsamen Körperschaft vertreten. Nach drei Jahren Existenz wurde das Notariat von Bosnien-Herzegowina Anfang Oktober 2010 als Vollmitglied in die UINL aufgenommen.

In der Rechtsordnung von Bosnien-Herzegowina wurde der lateinische Typ des Notariats eingeführt. Das Notaramt wurde per Gesetz als öffentliches Amt definiert, welches von Notaren als selbstständigen und unabhängigen Trägern dieses Amtes ausgeübt wird, professionell und ausschließlich als Beruf, gemäß Notargesetz und Vorschriften, die auf der Basis dieses Gesetzes erlassen wurden. Die Hauptzuständigkeit der Notare ist die Ausarbeitung von Urkunden über bestimmte Rechtsgeschäfte, was eine Voraussetzung für ihre Rechtsgültigkeit darstellt. Ein Notar hat die öffentliche Ermächtigung, ist jedoch kein Staatsbeamter, ein Notar kann weder ein Rechtsanwalt sein noch einen anderen Beruf neben dem Notaramt ausüben. Obwohl die Aufsicht vom Staat geführt wird, ist der Notar bei der Ausübung des Amtes in Einklang mit dem Gesetz und den Vorschriften selbstständig.

Um in Bosnien-Herzegowina zum Notar bestellt zu werden, müssen anspruchsvolle vorgeschriebene Bedingungen und Kriterien erfüllt werden: Die Person muss ein Diplom der Fakultät für Rechtswissenschaften haben, das zweite Staatsexamen abgelegt haben, nach der Ablegung des zweiten Staatsexamens 5 (fünf) Jahre Berufserfahrung in der Branche haben (nach der abgelaufenen Übergangsfrist von 8 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Notargesetzes muss die Person – der Bewerber, der die Notarprüfung ablegen möchte – mindestens drei Jahre als Notargehilfe gearbeitet haben) und schließlich die Notarprüfung ablegen. Zudem muss die Person menschliche und Arbeitsqualitäten besitzen, die des Notaramtes würdig sind. Die Auswahl erfolgt bei öffentlichen Ausschreibungen, bei welchen, neben der Erfüllung aller Voraussetzungen, die Personen mit der besseren durchschnittlichen Note bei der Notarprüfung Vorrang haben.

Der Notar haftet für den Schaden gemäß allgemeinen Vorschriften für Schadensersatzansprüche, er muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, gegen ihn können Disziplinarverfahren wegen Amtspflichtverletzung eingeleitet werden. Die Aufsicht wird vom Justizministerium und von der Notarkammer geführt, außer bei gerichtlich bestellten Angelegenheiten, bei welchen die Aufsicht vom Gericht ausgeübt wird.

Die Gebührenordnung für notarielle Dienstleistungen wird auf Vorschlag der Notarkammer vom Justizministerium festgelegt. Die Gebührenordnung zu Notarkosten wird in Amtsblättern veröffentlicht, in welchen Gesetze und andere Vorschriften verkündet werden. Es wurde die Lösung mit festgelegten Notargebühren angenommen, beziehungsweise die freie Verhandlung von Gebühren wurde verboten, was für die Bürger und andere Nutzer von notariellen Dienstleistungen eine weitere Garantie dafür ist, die Preise von notariellen Dienstleistungen im Voraus zu kennen. Hiermit wird auch ein Verbraucherschutz geboten, vor allem für die einfachen Bürger.

Alle notariellen Urkunden sind öffentliche Urkunden und gelten im gesamten Gebiet von Bosnien-Herzegowina, ungeachtet dessen von welchem Notar sie ausgestellt wurden. Die Partei hat das Recht einen Notar im gesamten Gebiet von Bosnien-Herzegowina zu wählen, während ein Notar außerhalb seines Amtsbereiches physisch kein Notar sein und auch keine Amtshandlungen vornehmen kann.

Zum wesentlichen Geschäft eines Notars in Bosnien-Herzegowina gehört das Verfassen von Urkunden über Rechtsgeschäfte und Willensbekundigungen, die die Parteien gegenüber dem Notar geäußert und durch Unterschriften genehmigt haben (notarielle Beurkundungen), dann die Bestätigung von Handlungen, die vor dem Notar stattgefunden haben (notarielle Bestätigungen), Beglaubigungen (notarielle Beglaubigung) und Verwahrung von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die vom Notar verfasst wurden. Ein Notar kann auch vom Gericht bestellt werden. Die Verabschiedung von Gesetzesvorschriften, mit welchen unbestrittene Nachlass- und andere außergerichtliche Verfahren an Notare übertragen werden können, wurde bereits eingeleitet.

Die ersten Notare in Bosnien-Herzegowina nahmen ihre Arbeit am 4.5.2007 auf. Bosnien-Herzegowina kannte bis dahin in seiner Geschichte kein Notaramt. Die Geschäfte aus der gegenwärtigen Zuständigkeit der Notare erledigten vor allem die Gerichte und die Verwaltungsbehörden, indem sie Unterschriften auf privaten Schriftstücken, die von jedem verfasst werden konnten, beglaubigt haben. Bei der Beglaubigung von Unterschriften wurde für den Inhalt des privaten Schriftstücks keine Haftung übernommen und ein solches Schriftstück erhielt in Bezug auf den Inhalt auch keine Eigenschaft der öffentlichen Urkunde.



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