Scheidung in Bosnien und Herzegowina

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Ehescheidung kann von beiden Ehepartnern beantragt werden, insofern ihre Beziehung schwer und dauerhaft beschädigt ist. Über die Scheidungsklage entscheidet das Amtsgericht, wo die Ehe geschlossen wurde oder das Amtsgericht, wo die Ehepartner ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten.

Im Fall, dass einer der Ehepartner eine andere Staatsbürgerschaft hat oder Wohnsitz in einem anderen Land, ist diese Problematik mit dem Gesetz über die Konfliktlösungen mit anderen Ländern („Amtsblatt SFRJ“ Nr.:43/082 und 72/82) geregelt.

Artikel 35

Für die Ehescheidung ist das Recht des Landes ausschlaggebend, dessen Staatsbürgerschaft beide Ehepartner im Moment der Scheidungseinreichung besitzen. Wenn die Ehepartner verschiedene Staatsbürgerschaften besitzen, ist für die Ehescheidung das kumulative Recht beider Länder entscheidend. Wenn die Ehe nach Abs. 2. dieses Artikels nicht geschieden werden kann, ist für die Ehescheidung das Recht Bosnien und Herzegowinas federführend, insofern ein Ehepartner im Moment der Scheidungseinreichung wohnhaft in Bosnien und Herzegowina ist. Wenn ein Ehepartner bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist, aber keinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hat, kann die Ehe nicht nach Abs. 2. dieses Artikels geschieden werden, für die Ehescheidung ist dann das Recht Bosnien und Herzegowinas maßgebend.

Artikel 36

Für persönliche und rechtliche Eigentumsverhältnisse der Ehepartner ist das Recht des Landes federführend, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen. Wenn die Ehepartner verschiedene Staatsbürgerschaften besitzen, ist das Recht des Landes federführend, wo ihr Wohnsitz ist. Insofern die Ehepartner weder die gleiche Staatsbürgerschaft haben noch ihr Wohnsitz im gleichen Land ist, ist das Recht des Landes entscheidend, wo ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz war. Wenn dieses Recht nach Abs. 1. bis 3. dieses Artikels nicht ausgeführt werden kann, wird das Recht Bosnien und Herzegowinas angewendet.

Artikel 37

Für vertraglich festgehaltene Eigentumsverhältnisse der Ehepartner ist das Recht anzuwenden, das im Moment der Vertragsschließung für persönliche und gesetzliche Verhältnisse maßgebend war. Wenn das im Absatz 1 bestimmte Recht dieses Artikels vorsieht, dass Ehepartner das Recht, das für den Ehevertrag maßgebend ist, wählen können, ist dann dieses ausgewählte Recht bei der Ehescheidung anzuwenden.

Artikel 38

Wenn die Ehe für persönliche und gesetzliche Eigentumsverhältnisse ungültig oder beendet ist, ist das nach Artikel 36. bestimmte Recht dieses Gesetzes maßgebend. Wie im Artikel 36. dieses Gesetzes angeführt, ist für vertraglich festgesetzte Eigentumsverhältnisse der Ehepartner das im Artikel 37 bestimmte Recht dieses Gesetzes entscheidend.

Artikel 61

Das Gericht Bosnien und Herzegowinas ist für folgendes zuständig: Bestätigung der Exsistenz einer Ehe, für das Annullieren von Eheschließungen oder Ehescheidungen auch wenn der Angeklagte keinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hat und zwar:

  1. wenn beide Ehepartner bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, abgesehen davon, wo ihr Wohnsitz ist, oder
  2. wenn der Kläger bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist und sein Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina ist, oder
  3. wenn die Ehepartner ihren letzten Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hatten und der Aufenthaltsort des Klägers im Moment der Klageeinreichung Bosnien und Herzegowina ist. Wenn der angeklagte Ehepartner ein bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist und sein Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina ist, liegt die Zuständigkeit ausschließlich beim Gericht Bosnien und Herzegowinas.

Artikel 62

Das bosnisch-herzegowinische Gericht ist nach Artikel 61. dieses Gesetzes ebenfalls zuständig, wenn die Ehepartner ausländische Staatsbürger sind, die ihren letzte gemeinsamen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hatten oder wenn nur der Kläger seinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hat, muss der Angeklagte einwilligen, dass das bosnisch-herzegowinische Gericht über diese Sache entscheiden kann und diese Zuständigkeit muss nach Vorschrift des Landes, dessen Staatsbürgerschaft die Ehepartner besitzen, erlaubt sein.

Rechtsanwalt Azur Prnjavorac

Bosnien und Herzegowina

https://advokat-prnjavorac.com/rechtsanwalt/



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Azur Prnjavorac

Beiträge zum Thema