"Number 1 Hits" müssen Originalhits sein

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Die Zentrale zur Bekämpfung von unlauteren Wettbewerbs hat einen Lebensmittel-Discounter verklagt, der eine CD-Box mit „Number 1 Hits" in seinem Sortiment angeboten hat, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Aufnahmen größtenteils um „Re-Recordings" und Liveaufnahmen handelt. Der Klage hat das Oberlandesgericht Nürnberg stattgegeben und es dem Discounter untersagt die CD-Box weiterhin zu vertreiben. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass das Verhalten des Discounters wettbewerbswidrig ist, da die Verbraucher davon ausgehen, dass alle Aufnahmen tatsächlich Aufnahmen der ursprünglichen Hits sind und nicht lediglich nur Cover- bzw. Live-Aufnahmen. Auch ein kleiner Hinweis auf der Verpackung der CD-Box kann diesen Irrtum des Verbrauchers nicht vollständig aufklären. Es genügt nicht, wenn lediglich Melodie, Text und Interpret der Hits übereinstimmen. Auch der gelbe Aufkleber auf der Verpackung wirbt lediglich in großen Lettern für „Original Artists" und eine angebliche „Super Qualität". Demgegenüber ist die weiter unten enthaltene Aufklärung über Re-Recordings und Liveaufnahmen deutlich kleiner gehalten. Das reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um den berechtigten Vorwurf der irreführenden Werbung zu entkräften. (OLG Nürnberg, Urteil vom 26.10.10 - 3 U 914/10)


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