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Nutzung betrieblicher Ressourcen zur Herstellung von Raubkopien kann fristlose Kündigung rechtfertigen

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Die Nutzung betrieblicher Mittel, wie PCs, Drucker und ähnlichem durch Beschäftigte beschäftigt häufig die Arbeitsgerichte, insbesondere wenn die betreffende Nutzung exzessiv ist oder zu rechtswidrigen Zwecken dient.

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Streitfall zu entscheiden, in dem ein Beschäftigter einer Behörde, der außerdem als „IT-Verantwortlicher” eingesetzt worden war die behördliche Computeranlage einschließlich weiterer Ressourcen wie Drucker und dergleichen zur Herstellung von möglicherweise das Urheberrecht verletzenden Raubkopien sowie Herstellung von Ausdrucken von CD Covern genutzt hat. Eine betriebliche interne Ermittlung ergab hier, dass dies in mehr als 1000 Fällen festzustellen war.

Nachdem zunächst ein konkreter Anfangsverdacht bestand, hatte die Behörde eine interne Ermittlung eingeleitet, die schließlich zu dem oben genannten Ermittlungsergebnis führte.

Der Arbeitgeber sah sich aufgrund des Ergebnisses der internen Ermittlungen veranlasst, eine fristlose außerordentliche Kündigung gegenüber dem Beschäftigten auszusprechen.

Dieser griff die fristlose Kündigung arbeitsgerichtlich im Wege der Kündigungsschutzklage an.

In erster Instanz sowie auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen Anhalt werten die Arbeitsgerichte die fristlose Kündigung für unwirksam.

Begründet wurde diese Entscheidung insbesondere damit, dass unklar sei, welchen konkreten Tatbeitrag der Beschäftigte zu den entsprechenden rechtswidrigen Kopier- und Brennvorgängen geleistet hatte; Hintergrund war, dass der Verdacht bestand, dass auch andere Kollegen an den betreffenden Herstellungsvorgängen unter Umständen mit beteiligt gewesen sein könnten.

Des Weiteren wurde die Kündigung deswegen für unwirksam erklärt, weil nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Behörde die zweiwöchige Frist zum Ausspruch der fristlosen Kündigung versäumt habe; diese Frist sei durch die internen Ermittlungen nicht gehemmt worden.

Hiergegen wandte sich der Arbeitgeber mit der Revision zum Bundesarbeitsgericht und erhielt dort Recht.

Das BAG ist zum Ergebnis gekommen, dass eine fristlose Kündigung auch dann in Betracht komme, wenn die einzelnen Tatbeiträge nicht konkret geklärt seien oder auch nicht mehr aufzuklären seien, jedenfalls aber fest stehe, dass der betreffende Arbeitnehmer einen gewissen Anteil an derartigen rechtswidrigen Vorgängen habe.

Ebenso urteilte das BAG, die 2-Wochenfrist sei durch die behördeninternen Untersuchungs- und Ermittlungsmaßnahmen gehemmt worden. Dies sei jedenfalls immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nach Bekanntwerden eines Anfangsverdachts umgehend Ermittlungen einleite und diese zügig durchführe. In diesen Fällen sei auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt.

Auch könne sich der Beschäftigte nicht darauf berufen, dass möglicherweise andere, ebenfalls an den Tatvorgängen beteiligte Arbeitnehmer nicht ebenfalls fristlos gekündigt worden seien.

Hier bestünde nach Auffassung des BAG kein Gleichbehandlungsanspruch im Rahmen des Ausspruchs von verhaltensbedingter Kündigungen.

Quelle: BAG Urteil vom 16.07.2015, AZ 2 AZR 85/15


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