Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete nach verspäteter Rückgabe der Mietwohnung

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Der Bundesgerichtshof hat am 18.01.2017 entschieden, dass ein Mieter, der seine Wohnung nach einer wirksamen Kündigung verspätet an den Vermieter zurückgibt, eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete oder in Höhe der ortsüblichen Miete zahlen muss, sofern diese höher ist als die vereinbarte Miete.

Gegenstand der Entscheidung war ein Fall, in welchem die Mieter nach einer wirksamen Eigenbedarfskündigung des Vermieters nicht nach Ablauf der Kündigungsfrist, sondern erst eineinhalb Jahre später auszogen. Bis zu ihrem Auszug zahlten die Mieter weiterhin die in dem Mietvertrag vereinbarte Miete. Der Vermieter verlangte von den Mietern jedoch nach der Rückgabe der Wohnung die Nachzahlung der höheren ortsüblichen Miete. Damit hatte der Vermieter vor Gericht Erfolg.

Grundlage für die erfolgreiche Klage des Vermieters ist § 546a I BGB. Danach kann der Vermieter, wenn der Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Vermieter rückwirkend seit dem Ende des Mietvertrags die ortsübliche Miete von den Mietern verlangen konnte. Die Mieter mussten deshalb die inzwischen gestiegene Marktmiete, die bei einer Neuvermietung seit der Beendigung des Mietverhältnisses ortsüblich gewesen wäre, nachzahlen.

Damit steigt das wirtschaftliche Risiko eines Mieters, der nach dem Erhalt einer Kündigung nicht rechtzeitig auszieht. Er muss sich überlegen, ob er die Kündigung akzeptiert. Oder ob er sich gegen diese wehrt. Stellt sich die Kündigung als wirksam heraus, besteht das Risiko, dass der Vermieter eine Nachzahlung der aktuellen Marktmiete verlangt, wenn diese höher ist als die bisher gezahlte Miete.


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