Obsiegendes Urteil gegen die Universal Music GmbH, vertreten durch die Kanzlei Rasch aus Hamburg

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Nach der Gesetzesänderung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches unter dem 09.10.2013 in Kraft getreten ist und begrüßenswerter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 74/12)„Morpheus“, Az. I ZR 169/12Bearshare“) und unterschiedlicher Oberlandesgerichte (bspw. OLG Hamm, Az. Az. 22 W 60/13 ; OLG Köln Az. Az. 6 U 239/11) zum Thema Filesharing ist eine überfällige Änderung in der Behandlung solcher Angelegenheiten bei mehreren unterinstanzlichen Gerichten zu bemerken.

Dies musste zuletzt einmal mehr die Universal Music GmbH erfahren, welche unseren Mandanten nach vorheriger Abmahnung und Erhalt eines modifizierten Unterlassungsversprechens auf Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von 2.500,- EUR und eines Kostenersatzes in Höhe von 1.179,80 EUR verklagt hatte und nun vor dem AG Bielefeld unterlag.

Das Amtsgericht schloss sich unserer Auffassung an, nach welcher in dem vorliegenden Fall weder eine Täterschaft noch eine Störereigenschaft unseres Mandanten hinreichend wahrscheinlich gemacht worden ist. Insbesondere wurde nun auch hier kein Anscheinsbeweis für eine Täterschaft erkannt, da unser Mandant zwar Anschlussinhaber ist, diesen aber zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei volljährigen Söhnen nutzte. Richtig stellte das Gericht fest, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend gebe, dass in einem Mehrpersonenhaushalt nur der Anschlussinhaber einen Internetanschluss benutze. Vielmehr entspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner den Anschluss selbständig nutze, ohne dass Art und Umfang der Nutzung durch den Inhaber kontrolliert werde.

Nach einigen Jahren teils schlicht abzulehnender Rechtsprechung zu dieser Frage, sind derartige Entscheidungen, die aus unserer Sicht nicht nur richtig sondern denknotwenig sind, fast als wohltuend zu bezeichnen.

Nichtsdestotrotz sollten die via Abmahnung geltend gemachten Forderungen weiterhin sehr ernst genommen werden. Einen Freibrief vor Gericht haben weder die Entscheidungen des BGH noch die Gesetzesänderung gebracht. Vielmehr bleibt es Tatfrage, ob das Gericht im Einzelfall von einer Täter- oder Störerhaftung ausgehen kann/muss.

Da die Streitwerte nach neuerem Recht allenfalls außergerichtlich auf 1000,- EUR gedeckelt sind (und das auch nur im Hinblick auf die Unterlassungserklärung, ausgenommen hiervon sind weitergehende Schadenersatz- und Auskunftsforderung), im Gerichtsverfahren aber weiterhin unbegrenzt bleiben, stellen unbeantwortete Abmahnungen weiterhin ein deutliches Kostenrisiko dar, vor dem nur gewarnt werden kann.

Fraglos weht der Wind für die sog. Massenabmahner vor vielen Gerichten mittlerweile rauer, was angesichts der jahrelangen Praxis in der Rechtsprechung zum Thema Filesharing auch überfällig war. Das bedeutet jedoch nicht, dass Verstöße gegen das Urheberrecht auch im Internet via Tauschbörsen nicht auch weiterhin mit Erfolg verfolgt werden können.

Wenn Sie Fragen zum Thema Urheberrecht haben oder eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne unter den unten genannten Kontaktdaten an uns wenden. Der telefonische Erstkontakt ist für Sie unverbindlich und kostenfrei. Wir haben große Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts, wie sich nicht nur die tausende urheberrechtliche Mandate sondern auch der Fachanwalt „Urheber- und Medienrecht“ zeigen. 

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