Offene Immobilienfonds: Kündigungsfrist gilt auch für fondsgebundene Versicherungen

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In der Vergangenheit waren offene Immobilienfonds eine der beliebtesten Anlageformen in Deutschland. Dies änderte sich nach der Insolvenz der Lehman Gruppe, als der großer Teil der offenen Fonds in Schieflage geriet und sich nun in der Abwicklung befindet. Im Anschluss daran ist der Gesetzgeber aktiv geworden und hat mit dem Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von 12 Monaten eingeführt. Dies ist aus Sicht der Gesamtheit der Anleger sicherlich zu begrüßen, da damit die Abwicklung von Fonds wegen des Abzugs von Liquidität in Zukunft in gewissem Umfang verhindert werden kann. 

Dass dies jedoch auch für andere Anlageformen Auswirkungen haben kann, zeigt sich für viele Kleinanleger erst jetzt. Viele fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen investieren im Fondskorb nämlich zulässigerweise in offenen Immobilienfonds. Die Versicherungsverträge sind durch den Kunden jederzeit zum Ende der jeweiligen Versicherungsperiode kündbar. Damit wird der Rückkaufwert zur Auszahlung fällig und im Regelfall durch die Versicherer zeitnah berechnet und ausgezahlt. Dies entfällt nun, wenn im Fondskorb der Versicherung offene Immobilienfonds enthalten sind. 

Sofern es sich dabei um in der Abwicklung befindliche Fonds handelt, erhält der Versicherungsnehmer vielmehr eine Mitteilung, dass die Auszahlungen erst nach Auszahlung durch den offenen Fonds erfolgen werden. In welchem Zeitraum dies geschehen wird, kann der Versicherer dabei realistischerweise selbst nicht einschätzen.

Befindet sich der Fonds jedoch nicht in der Abwicklung, so erhält der Versicherungsnehmer nunmehr die Mitteilung, dass der auf den offenen Fonds entfallene Anteil der Versicherungssumme nicht ausgezahlt werden kann, sondern ihm lediglich die Anteilsscheine auf ein zu benennendes Depot übertragen werden. Sobald er selbst Inhaber der Anteilsscheine ist, kann er die Kündigung aussprechen, wobei sich dann die Frage stellt, ob er bei Überschreiten der Freigrenzen eine 24monatige Mindesthaltefrist nachweisen muss und ab wann diese läuft, oder ob er lediglich die 12monatige Kündigungsfrist einzuhalten hat. 

Dies wird für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern, die aus wirtschaftlichen Gründen die Versicherung vorzeitig beenden, weitere Probleme nach sich ziehen.

Soweit es sich um Altverträge vor dem 01.01.2013 handelt, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob der jeweilige Lebensversicherer nicht verpflichtet gewesen wäre, auf diese Gesetzesänderung hinzuweisen und ggf. eine Umschichtung des Fondskorbs anzuraten.

Jedenfalls ist zu erwarten, dass sich aufgrund der Gesetzesänderung viele Fragen auch in Zukunft stellen werden, insbesondere, da die entsprechenden Regelungen durch das Kapitalanlagegesetzbuch jetzt neu überarbeitet werden.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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