"Ohne Arbeit kein Lohn" – Welche Ausnahmen gibt es? Vergütungsanspruch trotz Arbeitsausfall

  • 3 Minuten Lesezeit

"Ohne Arbeit kein Lohn" – Welche Ausnahmen gibt es? Vergütungsanspruch trotz Arbeitsausfall


1. Der Arbeitsvertrag ist ein Austauschvertrag


Wenn also der Arbeitgeber die im Vertrag vereinbarte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht erhält, soll der Arbeitnehmer die Gegenleistung (Vergütung) ebenfalls nicht erhalten.


Dieser Grundsatz greift z. B. bei:


  • grundloser Arbeitsverweigerung
  • unentschuldigtem Fernbleiben
  • Streikbeteiligung


oder auch bei Verhinderungen von außen:


  • allgemeinen Straßenverkehrsstörungen
  • Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel
  • Witterungsbedingungen/Naturereignissen


In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Freistellung/Vergütung.


2. Vergütung trotz Arbeitsausfall – wichtige Ausnahmen


Die gängigen und meist bekannten Ausnahmen sind der bezahlte Erholungsurlaub, die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit, vor und nach der Entbindung gemäß dem gesetzlichen Mutterschutz sowie an gesetzlichen Feiertagen.


Darüberhinaus gibt es weitere Szenarien, bei welchen die Vergütung nicht vorenthalten werden darf. Die Abwesenheit darf eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit jedoch nicht überschreiten, beispielsweise:


  • Persönliche Gründe (je nach Situation 1 bis 5 Tage)

Umzug, eigene Hochzeit oder die des Kindes, Tod/Beerdigung naher Angehöriger, Behördengang, Schöffentätigkeit, Betreuung eines kranken Kindes unter 12 Jahren, Kur und Heilverfahren


  • Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

§ 37 Abs. 1, 2 Betriebsverfassungsgesetz:


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2)Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.


  • Sonderfall Arztbesuch

Sofern der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig krank ist, hängt es davon ab, ob   der Arztbesuch während der Arbeitszeit medizinisch notwendig ist (akute Beschwerden) oder ob die ärztliche Versorgung während der Arbeitszeit/zu bestimmten Zeiten erforderlich ist (Blutabnahme auf nüchternem Magen, Röntgen).


Auch spielt hinein, ob der Arzt überhaubt Sprechzeiten vor oder nach der Arbeitszeit anbietet und wenn ja, ob eine Terminvergabe in diesen Zeitfenstern möglich ist. Eine Pflicht darauf zu bestehen, gibt es allerdings nicht. Auch kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangen, den Arzt zu wechseln.

           

  • Stellensuche

Wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen auf Verlangen bezahlt freistellen.


  • Störungen des Betriebsablaufes

Können Sie z. B. aufgrund technischer Störungen nicht arbeiten, brauchen Sie keine Angst vor Kürzungen oder Vergütungsausfall haben. Ebenso verhält es sich, wenn mehrere kleine Kunden oder ein Großkunde wegbricht. Das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt allein der Arbeitgeber!


  • Berechtigte Arbeitsverweigerung

Ein Arbeitnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht, was die Erbringung seiner Arbeitsleistung angeht. Dieses steht ihm zu, sofern der Arbeitgeber seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommt. Dazu gehört z. B. das Nichteinhalten von Arbeitsschutzvorschriften oder die regelmäßig verspätete oder sogar ausbleibende Lohnzahlung.


Hinweis:


Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber darüber informieren, aus welchem Grund die Arbeitsleistung verweigert/zurückbehalten wird. Weiter muss mitgeteilt werden, unter welchen Voraussetzungen die Arbeit wieder aufgenommen wird.


3. Besonderheiten Entgeltfortzahlung bei Krankheit


§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz:


Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn


1.         er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder


2.         seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von         zwölf Monaten abgelaufen ist.


Die Rechtsprechung beurteilt regelmäßig bei verschiedenen Sachverhalten, ob Selbstverschulden eines Arbeitnehmers vorliegt.


Kein Selbstverschulden liegt vor bei:


  • Trunkenheit und Sucht
  • Selbsttötungsversuch
  • Sportunfall


Hingegen kann Selbstverschulden – vorbehaltlich einer Einzelbeurteilung – angenommen werden bei:


  • tätlicher vom Arbeitnehmer provozierte oder angefangene Auseinandersetzung
  • Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften
  • Missachtung einer ärztlichen Anordnung und pflichtwidrigem Verhalten
  • Verkehrsunfällen, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Pflichten als Verkehrsteilnehmer verstoßen hat (z. B. Trunkenheitsfahrt)


SFW Baumeister & Parner – Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung!


Ihnen wurde wegen berechtigter Abwesenheit Vergütung gekürzt oder Ihnen wurde eine Freistellung versagt?


Dann rufen Sie uns an & profitieren Sie von der jahrelangen Erfahrung unserer Fachanwältin für Arbeitsrecht, Jella Forster-Seher!


Gemeinsam besprechen wir Ihren Fall sowie die darauf zugeschnittene weitere Vorgehensweise, um Ihnen schnellstmöglich Klarheit zu verschaffen!


Service SFW Baumeister & Partner:


  • Soforthilfe
  • kostenfreie Erstberatung
  • bundesweite Vertretung


Wir freuen uns auf Ihren Anruf! Telefon: 0711 317007


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Jella Forster-Seher

Beiträge zum Thema