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Ohne Mietzahlung kein Wohngeld

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wohngeld stellt nur einen Zuschuss zu tatsächlich gezahlten Mietaufwendungen dar. Wer gar keine Miete zahlt, kann daher auch kein Wohngeld verlangen.

Gerade Familien haben das Problem, eine Wohnung zu finden, die zugleich groß genug und bezahlbar ist. Kann daher die Miete für die vier Wände nicht vollständig mit eigenen Mitteln gezahlt werden, besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen.

Frau zahlt keine Miete

Eine Frau lebte mit Mann und Sohn in einer Mietwohnung ihrer Mutter. Zunächst zahlte der Ehemann die Miete; als er sich jedoch von seiner Frau trennte, übernahm sie die Zahlung der Mietaufwendungen. Einige Zeit später zahlte sie jedoch kein Geld mehr an ihre Mutter. Als sie Wohngeld beantragte, lehnte der Landkreis jegliche Leistungen ab. Die Frau verlangte daraufhin gerichtlich die Zahlung von Wohngeld.

Wohngeld ist nur ein Zuschuss

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg verneinte einen Anspruch der Frau. Nach § 7 SGB I (Sozialgesetzbuch I) kann Wohngeld nur verlangen, wer wegen zu geringen Einkommens nicht in der Lage ist, die Miete allein mit eigenen Mitteln zu zahlen. Geleistet wird gemäß § 1 II WoGG (Wohngeldgesetz) aber nur ein Mietzuschuss. Voraussetzung ist somit, dass der Mieter selbst tatsächlich Mietaufwendungen erbringen muss, die überhaupt erst bezuschusst werden können. Wird keine Miete gezahlt, entfällt daher der Anspruch auf Wohngeld.

(OVG Lüneburg, Beschluss v. 29.05.2012, Az.: 4 LA 114/12)

(VOI)

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