OLG Dresden: Firma aus beschreibender Domain unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig

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Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 15.11.2010 (Az.: 13 W 890/10, rechtskräftig, BeckRS 2011, 00914) entschieden, dass die Unterscheidungskraft einer an eine Internetdomain angelehnten Firma gemäß § 18 I HGB sich aus dem Zusammenhang einer für sich gesehen nicht unterscheidungskräftigen Second-Level-Domain und der dazugehörigen Top-Level-Domain ergeben kann.

Nach § 18 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Die Antragstellerin betreibt einen Online-Shop für Damenmode und will die Firma „fashion-shop-germany e.Kfr." oder „fashion-shop-germany.eu e.Kfr." in das Handelsregister eintragen lassen.

Das OLG Dresden hat dies nun als zulässig angesehen.

Auch wenn die Second-Level-Domain einer Gattungsbezeichnung entspreche, sei die Kombination mit einer Top-Level-Domain geeignet, ein Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Dies folge schon daraus, dass eine nochmalige Vergabe desselben Domainnamens ausgeschlossen sei.

Das LG Köln und das OLG München etwa vertreten eine andere Ansicht.

Es ist fraglich, ob Gewerbetreibende mit einer derartigen Firmenbezeichnung gut beraten sind. Geschützt ist sie jedenfalls nur gegen identische oder nahezu identische Verwendungen.



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