OLG Düsseldorf: Falscher Mehrwertsteuersatz beim Angebot von Photovoltaik oder Zubehör ist nicht wettbewerbswidrig

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Seit Anfang 2023 entfällt gemäß § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen bei der Lieferung von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und Speicher:

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.    die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.    den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.    die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.    die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.


Ausführliche Informationen zum Thema gibt es vom Bundesfinanzministerium, insbesondere im Rahmen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 27.02.2023 und einer Aktualisierung des Bundesfinanzministeriums zum Thema.


Seit Beginn der Regelung Anfang 2023 sind Angebote von Solarmodulen und Zubehör immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. So muss nach einer Entscheidung des OLG Schleswig bei Solarmodulen bereits in einer Google-Anzeige auf die Umsatzsteuerfreiheit hingewiesen werden. Wir von Internetrecht-Rostock.de hatten in diesem Verfahren die Antragstellerin vertreten.

Wann liegt Zubehör für Solaranlagen vor?

Die Umsatzsteuerfreiheit erstreckt sich auch auf die „für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten“. Dazu gehört auch Montagematerial.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2023, Az.: 20 U 95/23) hatte sich mit einem wettbewerbsrechtlichen Fall zu befassen, bei dem der Abmahner die Ansicht vertrat, dass ein bei eBay angebotenes Solarprofil/Solarschiene/Montageprofil

  •  „würde nicht unter die Ausnahmenorm des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen. Die Komponenten könnten auch für andere Zwecke eingesetzt werden“.

Das Landgericht Düsseldorf als erste Instanz hatte noch eine Untersagungsverfügung dahingehend erlassen, es zu unterlassen

  • im geschäftlichen Verkehr solche Produkte mit einem auf 0 Prozent ermäßigten Umsatzsteuersatz anzubieten, bei denen es sich nicht um wesentliche Komponenten einer Photovoltaik- und/oder Solaranlage handelt, wenn dies geschieht wie durch das Produkt „… Solarprofil … Solarschiene Montageprofil“ unter der eBay-Artikelnummer „…“ im gewerblichen eBay-Account der Antragsgegnerin mit dem Namen „X.“.

Angegebener Mehrwertsteuer-Satz ist wettbewerbsrechtlich nicht relevant 

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf kam es auf die Streitfrage, was für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten seien, nicht an.

Eine Täuschung (Irreführung) im Sinne des § 5 UWG würde schon deshalb nicht vorliegen, weil die Angabe eines unzutreffenden Umsatzsteuersatzes für den Käufer unerheblich wäre.

In der Artikelbeschreibung des Abgemahnten hieß es hierzu:

  • „0% MwSt ab 2023 auf Photovoltaik Anlagen und Montagematerial. Der Steuervorteil gilt nur wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt und akzeptiert werden: Der Käufer erwirbt diesen Artikel mit 0% Umsatzsteuer (Befreiung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG für PV Anlagen 2023) und versichert, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Der Käufer muss Betreiber einer gekauften/installierten PV-Anlage sein, die im Marktstammdatenregister eingetragen ist/wird. Es handelt sich bei Erwerb dieses Artikels um: Wohnungsnahe Errichtung, Private oder öffentliche Nutzung. Kein gewerblicher Weiterverkauf. Die bestellten Komponenten werden ausschließlich für die Installation dieser PV Anlage unter o. g. Bedingungen verwendet. Der Käufer haftet für falsche Angaben in diesem Zusammenhang. Beachten Sie: Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht bestand oder besteht, wird der aktuell gültige Steuersatz (z.Zt. 19% MwSt.) angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Käufer weiterbelastet. Der fehlende Mehrwertsteuerbetrag ist sofort fällig.“

Nach Ansicht des Gerichtes enthält der Preis die Mehrwertsteuer. Der Preis würde sich nicht dadurch erhöhen, dass der Verkäufer einen zu niedrigen Mehrwertsteuersatz berechnet.

Eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung komme hier aus mehreren Gründen nicht in Betracht:

Hierzu müsse der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt sein. Der Käufer einer Solaranlage ist jedoch nicht Unternehmer, er kann ggf. Kleinunternehmer im Sinnes des § 19 UStG sein.

Zudem werde der Preis nicht verhandelt. Der Verkäufer gibt einen Preis vor, den der Käufer lediglich akzeptieren kann.

Die in den Produktinformationen vorbehaltene Nachberechnung des Verkäufers bezieht sich zudem nur auf den Fall, dass die Zusicherung des Käufers über die Verwendung der Materialien unzutreffend ist. Der Verkäufer übernimmt somit das darüber hinausgehende Risiko einer unzutreffenden Einordnung.

Die anderen Konstellationen, wie z.B. die fehlende Angabe der Voraussetzung der Inanspruchnahme des Preises (siehe oben, OLG Schleswig), seien hier nicht einschlägig. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung würde daher nicht vorliegen. Zudem: Ob der nach Umsatzsteuergesetz anzuwendende Mehrwertsteuersatz zutreffend angegeben ist, ist keine Frage des Preisangaberechtes.

Fazit

Gegenüber einem Verbraucher spielt die unter Umständen falsche Angabe des Mehrwertsteuersatzes keine Rolle. Ohnehin sind steuerrechtliche Fragen wettbewerbsrechtlich nicht relevant. Es war wohl das Hauptargument für das OLG Düsseldorf, die Unterlassungsansprüche abzulehnen. Warum sich das Gericht um die Frage herumgedrückt hat, ob Installationskomponenten für Solaranlagen, die sowohl für Solaranlagen wie aber auch für etwas anderes verwendet werden können, unter die Mehrwertsteuerfreiheit fallen, bleibt unklar.

Bei der rechtskonformen Bewerbung von Solarmodulen, Photovoltaik-Anlagen und -Zubehör gibt es jedenfalls eine Vielzahl von rechtlichen Aspekten, insbesondere in der Bewerbung, zu beachten.

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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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