Abmahnung - Verkauf Photovoltaik-Anlagen - falscher Umsatzsteuersteuerhinweis

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Sie verkaufen Photovoltaik-Anlagen und haben eine Abmahnung erhalten, da Sie nicht auf fehlerhafte Angaben zur Umsatzsteuermachen? Wir helfen Ihnen.

Aktuell mahnt etwa ein Herrn Daniel Höppler derartige Verstöße ab. Vertreten wird er durch die Kanzlei Heidicker. Gefordert werden sowohl die Abgab einer strafbewährten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 €.

Worum geht es?

Bei Verkauf von  Verkauf Photovoltaik-Anlagen gibt es in Deutschland aktuell reduzierte Steuersätze beziehungsweise Steuerbefreiungen. Konkret ist dies in § 12 Abs. 3 UstG normiert. So muss man den potentiellen Käufer aber genau informieren. Insbesondere sind die Vorgaben der Preisangabenverordnung zu beachten. So muss, u.a. darüber informiert, werden dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten“.  Was ist aber wenn gar keine Umsatzsteuer anfällt? Händler glauben dann, dass Sie auf die Hinweise zur Umsatzsteuer verzichten können. Aber stimmt das? Ebenso muss man genau schauen, welche Produkte unter die Steuervergünstigung fallen. Auch hier werden gerne Fehler gemacht. Genau diese Fehler werden dann abgemahnt.

Wenn auch Sie abgemahnt wurden eine Beratung wünschen sind wir gerne für Sie da. Wir kennen die Problematik und wissen wie wir Ihnen helfen können.

Rufen Sie uns gerne an oder senden Sie uns Ihr Anliegen per Mail an kanzlei[at]dr-schenk.net. Unser Kanzlei ist spezialisiert auf den Bereich E-Commerce Recht

Achtung! Unsere Kanzlei ist nicht im Bereich Steuerberatung tätig. Wir empfehlen jedem Verkäufer, der Verkauf Photovoltaik-Anlagen verkaufen will, sich zusätzlich an einen Steuerberater zu wenden.






Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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