OLG Düsseldorf: Keine Verletzung d. Wort-Bildmarke "Shiva Auge" durch Benutzung d. Wortbestandteils

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Nachdem es dem Markeninhaber zuvor mehrfach gelungen war, seine „Ansprüche“ auch vor Gericht durchzusetzen, hat unsere Kanzlei mehrere Mandanten bei Verfahren gegen Onlinehändler und Schmuckhändler vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten, die ebenfalls Klagen wegen einer (angeblichen) Verletzung der Wort-/Bildmarke „Shiva Auge“ erhalten hatten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte allerdings unserer Argumentation und wies die Klage des Markeninhabers in dem zu entscheidenden Fall ab (vgl. https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Duesseldorf/2015-06-16/I-20-U-42_14).

Dabei konnten wir den Gerichten darlegen und nachweisen, dass es sich bei dem Zeichen „Shiva Auge“ um eine rein beschreibende Bezeichnung für das Operculum der Turbanschnecke handelt. Auch das entsprechende – nationale wie internationale – Verkehrsverständnis konnte nachgewiesen werden (international: „Shiva Eye“). 

Das Oberlandesgericht erkannte entsprechend unseres Vortrags: „Diese Voraussetzung war vor dem Hintergrund der Gebräuchlichkeit von „Shiva`s eye“ für Schmuckstücke aus dem Operculum der Turban- oder Kreiselschnecke bereits 2002 gegeben. Im gemeinsamen Binnenmarkt ist auch der Import von sprechenden Bezeichnungen unter Übertragung in die jeweilige Landessprache angelegt. Zudem hat die Übertragung in die deutsche Sprache schon 1989 stattgefunden, der Begriff „Shiva Auge“ findet sich – wie ausgeführt – bereits in der österreichischen Publikation „Lexikon d. Zaubersteine“ von 1989. Von daher war im Jahr 2003 eine Verwendung von „Shiva Auge“ in Deutschland, sollte der Begriff seinerzeit tatsächlich noch nicht gebräuchlich gewesen sein, jedenfalls bereits angelegt, was für ein Freihaltebedürfnis genügt.“

Hervorzuheben ist an dieser Stelle insbesondere der Umstand, dass das OLG Düsseldorf bei der Frage nach dem Verkehrsverständnis bzgl. eines beschreibenden Inhalts des Zeichens in seinem Wortbestandteil auch insoweit unserer Argumentation nachgekommen ist, als dass auch das internationale Verkehrsverständnis relevant ist. Bislang wurde allein das nationale Verkehrsverständnis für maßgeblich erachtet, sodass dieser Umstand eine durchaus beachtenswerte Neuerung darstellt.

Es wird zu beobachten sein, ob künftig auch Begriffen eine solche Sperrwirkung zukommt, die allein im Ausland, nicht aber in Deutschland selbst, für rein beschreibend erachtet werden („Import beschreibender Begriffe“).

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