OLG Düsseldorf: Nachweis der Urheberschaft an Software
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Das OLG Düsseldorf hatte sich damit zu beschäftigen, auf Grund welcher Nachweise ein Softwareentwickler als Urheber einer Software angesehen werden kann. Diese Frage tat sich im Zusammenhang einer Klage eines Softwareentwicklers gegen eine Dritten wegen Verletzung von Urheberrechten an einer Software auf.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25. November 2008 (I-20 U 72/06) entschieden, dass der Nachweis einer Verletzung von Urheberrechten an einer Software auch durch Indizien geführt werden kann, z.B. durch Namenskürzel in den Kommentarzeilen des Quellcodes.
Des Weiteren führte das Gericht aus, dass, wenn der Verletzer geltend macht, der klagende Softwareentwickler sei nicht Alleinurheber, sondern Miturheber und daher nicht berechtigt, die Klage allein zu erheben, der Verletzer Hinweise zu den anderen Miturhebern vortragen muss. Erst dann muss der klagende Softwareentwickler diese Hinweise im Detail und mit Beweisen widerlegen. Bis dahin gilt er als Alleinurheber, kann daher allein wegen Urheberrechtsverletzung klagen.
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