OLG Frankfurt a. M.: Nassauische Sparkasse wegen verschwiegener Rückvergütungen verurteilt

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Die Nassauische Sparkasse muss nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 03.06.2015 Schadenersatz an einen Mandanten der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zahlen. Der Anleger hatte sich im Juli 2008 nach Beratung durch die Sparkasse an dem geschlossenen Immobilienfonds CFB Nr. 165 „ABANTUM“ beteiligt. Damit hat das OLG ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden in zweiter Instanz im Wesentlichen bestätigt.

Sparkasse verschwieg Provisionsinteresse

Ausschlaggebend war für das OLG, dass die Sparkasse ihrem Kunden gegenüber nicht offengelegt hat, dass sie für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision von 7,5 % erhielt. Der Mitarbeiter der Sparkasse hatte dem Anleger lediglich erklärt, dass es sich bei dem zu zahlenden Agio um Nebenkosten handele, ohne allerdings klarzustellen, dass dieses Agio und auch noch eine weitere Provision an die Sparkasse fließen würden.

Keine Verjährung

Der Schadensersatzanspruch des Anlegers ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht verjährt. Nach Ansicht des Gerichts ergab sich weder aus der Beitrittserklärung noch aus dem Prospekt, dass an die Sparkasse Rückvergütungen fließen würden.

Unser Rechtstipp:

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht einmal mehr, dass Anleger sich mithilfe der Rückvergütungs-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch gegen Sparkassen erfolgreich zur Wehr setzen können. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät daher Anlegern in vergleichbaren Fällen, anwaltlichen Rat bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu suchen.


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