Nassauische Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen!

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Wenn man vorzeitig aus einem Darlehnsvertrag austeigen will, verlangen Banken oft höhere Vorfälligkeitsentschädigung. Handelt es sich jedoch um einen Immobiliar-Darlehensvertrag stellt der Gesetzgeber höhere Anforderungen an die vertragliche Gestaltung der Vorfälligkeitsentschädigung. Informiert die Bank den Darlehensnehmer nicht ausreichend über die Vorfälligkeitsentschädigung, darf sie bei der vorzeitigen Rückführung des Darlehens keine zusätzlichen Kosten verlangen. Dies wird u.a. im § 502 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt. Nach § 502 Abs. 2 BGB ist die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Gerade die letztgenannte Anforderung wird von vielen Banken bei der Vertragsgestaltung vernachlässigt.

Dies hat das Landgericht Wiesbaden in seinem aktuellen Urteil vom 03. August 2021 (noch nicht rechtskräftig) in einem Verfahren gegen die Nassauische Sparkasse bestätigt. Der dortige Kläger hat sein Darlehen bei der Sparkasse vorzeitig zurückgeführt. Hierfür hat die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, die zunächst auch von dem Kläger bezahlt wurde. Anschließend verlangte der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Außergerichtlich hat die Bank die Rückzahlung verweigert. Das Landgericht Wiesbaden hat jedoch den Rechtstreit zugunsten des Darlehensnehmers entschieden.

Das Landgericht Wiesbaden stellte fest, dass die Sparkasse keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gehabt hatte. Der Anspruch sei nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 ausgeschlossen gewesen. Die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien - nach Ansicht des LG Wiesbaden – unzureichend. Entscheidend sei, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen könnte. Die von der Sparkasse in dem Vertrag verwendeten Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung sei nach Ansicht des Gerichts für den Verbraucher nicht transparent genug. Folglich wurde die Sparkasse verurteilt die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen.

Dies ist nicht das erste Urteil. Auch die anderen Banken haben in der Vergangenheit oft intransparente Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung verwendet. Sind Sie der Meinung, Ihre Bank hat die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund verlangt, werden wir Sie gerne juristisch unterstützen.

Als Ansprechpartner für Ihr weiteres Vorgehen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Rechtsanwalt Artem Zykov für eine kostenfreie Ersteinschätzung zur Verfügung.

Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.



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