OLG Frankfurt: Werbung mit hundertjähriger Firmentradition kann trotz Insolvenz zulässig sein

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Ein Unternehmen hatte trotz Insolvenz mit seiner hundertjährigen Firmentradition geworben. Nach Auffassung der Richter am OLG Frankfurt war dies ausnahmsweise zulässig, weil sich in diesem Fall durch das Insolvenzverfahren der Unternehmenscharakter nicht verändert habe. Vier Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände geschlossen worden. Geschäfts- und Firmenwert sowie bestimmte Gegenstände des Anlagevermögens, Geschäftsunterlagen, die Bezeichnung und die Vorräte seien übernommen worden. Ebenso der Maschinenpark, das Personal, die Geschäftsausstattung, die Warenbestände und die bisherigen Aufträge. Die Mitarbeiter bezeugten, dass man trotz Insolvenz durchgehend weitergearbeitet, die alten Aufträge der GmbH ausgeführt und neue realisiert habe. Der Verkehr rechne heute damit, dass sich ein Unternehmen im Laufe von über 100 Jahren verändere und erwarte lediglich, dass das noch immer so werbende Unternehmen mit dem früheren noch als wesensgleich angesehen werden kann.

OLG Frankfurt, Urteil vom 7.9.2015 – Az. 6 U 69/15

WRP 2015, 1392

Hinweis:

Hiervon abzugrenzen ist eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg. Hier wurde mit dem Hinweis „Wir ... fertigen unsere Geräte seit 1984 …“ geworben. Hier wurde die wirtschaftliche Kontinuität eines Unternehmens als nicht gegeben angesehen. Nach den Entscheidungsgründen rechtfertigt die Fortführung des Familiennamens in der Firmenbezeichnung und der Erwerb der Betriebs- und Geschäftsausstattung eines in Insolvenz geratenen Unternehmens Alterswerbung nicht, weil mit der Insolvenz und der anschließenden Liquidation der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet ist.

LG Arnsberg, Urteil vom 21.4.2011 – 8 O 104/10


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