OLG Frankfurt: Widerruf von Darlehensverträgen der Degussa Bank aus 2010-2011 noch heute möglich

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Mit Urteil vom 30.01.2017, Az. 23 U 39/16, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Darlehensverträge der Degussa Bank aus dem Jahre 2010 als fehlerhaft und damit noch heute wirksam widerrufbar beurteilt.

Darlehensnehmer der Degussa Bank sollten aufgrund des Urteils ihre nach dem 11.06.2010 geschlossenen Verträge überprüfen. Enthält die Widerrufsbelehrung des Vertrages die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ statt „Widerrufsinformationen“ und findet sich im weiteren Text der Belehrung der Hinweis auf eine „Zwei-Wochen-Frist“ für die Rückzahlung des Darlehens, handelt es sich nach dem Maßstab des OLG Frankfurt am Main aller Wahrscheinlichkeit nach um eine fehlerhafte Belehrung und damit um einen noch heute widerrufbaren Darlehensvertrag.

Nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages hat die Degussa Bank keinen Anspruch mehr auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, so dass eine zinsgünstige Umschuldung des Darlehens zu aktuellen Konditionen möglich ist. Daneben hat der Darlehensnehmer noch Anspruch auf Nutzungsersatz gegen die Bank. Wer seinen Vertrag bereits abgelöst hat, kann nach Widerruf möglicherweise bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main ist auf die Vertretung von Bankkunden und Kapitalanlegern spezialisiert und vertritt Darlehensnehmer in einer Vielzahl von Verfahren deutschlandweit zur Durchsetzung von Widerrufsrechten. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.


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