OLG Hamm: Käufer darf bei Rücktritt vom Fahrzeugkauf Vertragsrückabwicklung „Zuhause“ einklagen

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Oberlandesgericht Hamm: Käufer darf bei Rücktritt vom Fahrzeugkauf Vertragsrückabwicklung „Zuhause“ einklagen

Ein Käufer, der vom Kaufvertrag eines ihm bereits überlassenen Fahrzeuges zurücktritt, darf die Vertragsrückabwicklung regelmäßig an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- Landgericht einklagen und ist nicht verpflichtet, den Prozess am Wohn- oder Geschäftssitz des beklagten Verkäufers zu führen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 27.10.2015 hervor.

Rücktritt noch vor Fahrzeug Zulassung

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Käufer hatte im September 2014 beim Beklagten einen PKW zum Kaufpreis von 5.650,00 € erworben. Er zahlte bar, der Kläger brachte das Fahrzeug zu seinem Wohnsitz. Hier kam ihm der Verdacht, dass der im Kaufvertrag angegebene Kilometerstand von 173.000 Km unzutreffend ist und das Fahrzeug tatsächlich eine erheblich höhere Laufleistung aufwies. Noch bevor der Kläger das Fahrzeug auf seinen Namen zuließ, erklärte er gegenüber dem Beklagten den Vertragsrücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Landgericht erklärte sich örtlich für unzuständig

Die vom Kläger vor dem für seinen Wohnsitz zuständigem Landgericht erhobene Klage hatte zunächst keinen Erfolg, weil das Landgericht sich als örtlich unzuständig ansah. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil war erfolgreich. Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und das Landgericht verpflichtet, den Rechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden. In der Hauptsache beantragte der Kläger nunmehr, ihm den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Diesen Prozess könne er vor dem Landgericht seines Wohnsitzes durchführen. Dort sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben. Wenn nichts anderes vereinbart, sei für diesen Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem der Kaufvertrag im Fall eines zu Recht erklärten Rücktritts rückabzuwickeln sei.

Fahrzeug ist beim Käufer Zug um Zug gegen Geld abzuholen

Bei einem Fahrzeugkauf habe ein Käufer nach der Ausübung seines Rücktrittsrechts keinen uneingeschränkten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises heißt es in der Entscheidung weiter. Dieser Anspruch sei vom Verkäufer vielmehr nur Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeuges zu erfüllen. Dabei sei der Verkäufer verpflichtet, ein mangelhaftes Fahrzeug dort abzuholen, wo es sich nach der Vorstellung der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsrücktritts befinde. Das sei im vorliegenden Fall am Wohnsitz des Klägers, weil der Kläger das Fahrzeug dort habe nutzen wollen.

Geschuldete Nachbesserung kein Hindernis

Dem stehe nicht entgegen, dass sie nach dem Vertrag vorrangig vor einem Rücktritt vom Käufer geschuldete Nachbesserung an dessen Betriebs- oder Wohnsitz vorzunehmen gewesen wäre. Das Scheitern einer Nachbesserung sei gegebenenfalls eine Rücktrittsvoraussetzung und lasse sich in der Regel erst dann feststellen, wenn der Käufer das Fahrzeug im Anschluss an die Nachbesserung zurückerhalten habe. Vertragsgemäß befinde es sich dann wieder an seinem Wohnsitz.

Wir haben uns auch auf das Verkehrsrecht spezialisiert und zum Verkehrsrecht gehören auch derartige Rückabwicklungen von Verträgen. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen!


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