OLG Hamm: Rückfahrkamera

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Ohne Orientierungslinien ist Sachmangel

Die Klägerin bestellte im März 2012 bei dem beklagten Autohaus einen Mercedes zum Preis von ca. 77.000,00 Euro. Unter anderem sollte dieser mit den Sonderausstattungen Rückfahrkamera, aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic und Command-APS ausgestattet sein. Die Sonderausstattung kostete knapp 4.000,00 Euro.

Die Klägerin erhielt vor dem Verkauf eine Broschüre über den Pkw. Zur Rückfahrkamera war ausgeführt, dass sich diese automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalten würde. Der Fahrer würde beim Längs- und Quereinparken unterstützt und Hilfslinien würden dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen.

Nach Auslieferung des Fahrzeugs monierte die Klägerin, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display keine Orientierungslinien anzeigte. Sie erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermöglichen würde.

Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt: Eine aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera kann bei einem Mercedes Benz einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt.

Die Klägerin habe aufgrund des ihr überlassenen Verkaufsprospektes ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwartet. Dass dieser Aspekt für die Klägerin bedeutsam gewesen sei, zeige die von ihr in diesem Zusammenhang gewählte kostenträchtige Zusatzausstattung. Hinzu komme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der gewählten Zusatzausstattung erleichtert werden sollte.

Und der Mangel ist auch nicht unerheblich! Deshalb musste der Pkw gegen Erstattung des Kaufpreises (abzüglich Nutzungsentschädigung) zurückgenommen werden.

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