OLG Köln: auf Vermutungen basierender Vortrag zu Abschalteinrichtungen ausreichend!

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Im Dieselskandal ist es für Geschädigte bei anderen Herstellern als Volkswagen, der gegen die Rückrufe des KBA keinen Widerspruch eingelegt hat, deutlich schwieriger, eine unzulässige Abschalteinrichtung darzulegen und zu beweisen.

Insbesondere bei der Daimler AG, die gegen die Bescheide des KBA Widerspruch eingelegt hat, ihre Thermofenster für zulässig hält und weitere Abschalteinrichtungen bestreitet, stellt dies für Geschädigte ein Problem dar.

Nun hat das OLG Köln aber ausgeführt, dass der Käufer substantiierten Vortrag zum Vorliegen einer Abschalteinrichtung auch auf Vermutungen stützen kann und das Gericht dann den angebotenen Sachverständigenbeweis erheben muss. Das OLG Köln, Urt. v. 6.9.2019 – 19 U 51/19:

„Der klägerische Vortrag enthält auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm vermutete Tatsache – Vorhandensein einer Manipulationssoftware – zutreffend ist. So hat er behauptet, dass derselbe Motor wie der in seinem Fahrzeug verbaute (...) die über den gültigen Grenzwerten lägen. (...) ist zwar aufgeführt, dass ein anderer Fahrzeugtyp im Vergleich zu dem des Klägers getestet wurde – C200 CDI / 2011. 

Jedoch geht daraus auch hervor, dass es sich um einen Motor der Euro-5a-Abgasnorm handelte. (...). Dezidierter Vortrag der Beklagten dahingehend, dass es sich dort um einen gänzlich anderen Motor gehandelt haben soll, liegt nicht vor, (...).“

Es ist also ausreichend, wenn der Kläger auf das massive Überschreiten von Grenzwerten mindestens vergleichbarer Motoren die Behauptung stützt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Dann muss das Gericht dieser Behauptung durch Beweiserhebung nachgehen.

Es kann dann letztlich auch nicht – wie einige OLGs bislang – die Thermofenster für zulässig erachten, sondern muss über das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen Beweis erheben.

RA Koch bearbeitet derzeit zahlreiche gerichtliche Verfahren sowohl gegen die Volkswagen AG wegen deliktischer Haftung als auch gegen die Volkswagen Bank GmbH und ihre Niederlassungen wegen des Widerrufs von Finanzierungen insbesondere an den Landgerichten Gießen, Frankfurt, Limburg, Hanau, Marburg, Wiesbaden und Mannheim. 

Auch zahlreiche Verfahren gegen andere Hersteller und Herstellerbanken sowie herstellerunabhängige Banken werden von ihm geführt.

RA Koch ist zudem Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal (www.ig-dieselskandal.de).

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Erstberatung mögliche Ansprüche gegen Händler und Hersteller und die Widerruflichkeit Ihres Darlehensvertrags.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



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