OLG München verurteilt Treuhänderin des SHB „Altersvorsorgefonds“ zu Schadensersatz

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Das Oberlandesgericht München hat die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH (nachfolgend: Fidelitas GmbH) mit Urteil vom 08.04.2015 (Az. 15 U 2919/14) aufgrund des fehlerhaften Prospekts der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG (nunmehr: München-Dornach und Köln Fonds GmbH & Co. KG) zur schadensersatzlichen Rückabwicklung einer Beteiligung an dem SHB „Altersvorsorgefonds“ verurteilt.

Irreführender Prospekt

In seinen Entscheidungsgründen führt das Oberlandesgericht München zutreffend aus, dass der Prospekt der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG widersprüchlich und irreführend sei. Bereits die plakative Bezeichnung auf dem Deckblatt des Prospekts als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Darstellung im Prospekttext, dass sich die Anlage für den „sicheren Vermögensaufbau“ eigne, verharmlose bzw. verschleiere die mit der Zeichnung einer unternehmerischen Beteiligung verbundenen Risiken. Denn hierdurch werde bei einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger der Eindruck erweckt, dass es sich bei der Beteiligung um eine Anlageform handele, die in besonderem Maße zur Altersvorsorge geeignet sei, ja sogar speziell zu diesem Zweck konzipiert wurde.

Haftung der Treuhandgesellschaft

Das Oberlandesgericht München bejaht in diesem Zusammenhang eine Haftung der Fidelitas GmbH nach den Grundsätzen der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne. Als Treuhandkommanditistin sei auch die Fidelitas GmbH verpflichtet gewesen, die Anleger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für deren Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren. Hierzu gehören u.a. auch „regelwidrige“ Umstände der Beteiligung. Nach Überzeugung des erkennenden Senats war der Fidelitas GmbH der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung und dem damit einhergehenden Totalverlustrisiko und der hierzu im Widerspruch stehenden plakativen Bewerbung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt. Demzufolge wäre auch die Fidelitas GmbH verpflichtet gewesen, die Anleger auf die Widersprüche im Prospekt, insbesondre auf die äußerst fragliche Eignung zur Altersvorsorge, hinzuweisen.

Komplette Rückabwicklung der Beteiligung

Im Ergebnis muss die Fidelitas GmbH dem klagenden Anleger den aus dem Beitritt resultierenden Schaden ersetzen. Sprich, sämtliche an die Fondsgesellschaft geleisteten Zahlungen fließen an den Anleger zurück; zudem ist der Anleger von allen zukünftigen Forderungen der Fondsgesellschaft freizustellen.

Unser Rechtstipp

Das Urteil des Oberlandesgericht München verdeutlicht, dass auch Anleger des „Altersvorsorgefonds“ verschiedene rechtliche Optionen haben, die im jeden einzelnen Fall gesondert geprüft werden müssen

Anlegern des „Altersvorsorgefonds“, die nicht ausreichend über die mit der Beteiligung an einem geschlossenen (Immobilien-)Fonds verbundenen  Risiken aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der beratenden Bank, dem („freien“) Finanzberater oder der Vertriebsgesellschaft zustehen. Bei fehlerhaften Prospekten sind zudem Ansprüche gegenüber den Prospektverantwortlichen/-veranlassern, wie hier beispielweise gegenüber der Fidelitas GmbH, in Betracht zu ziehen.

Die SCS Rechtsanwaltskanzlei empfiehlt betroffenen Anlegern, sich von einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.


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