SHB „Altersvorsorgefonds“: LG München I verurteilt AFD GmbH (A-FIN GmbH) wegen fehlerhafter Beratung

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Mit Urteil vom 21.11.2016 (AZ. 34 O 7963/16) hat das Landgericht München I die A-FIN Allgemeiner Finanzdienst GmbH (ehemals firmierend unter: AFD GmbH) zur Rückabwicklung von drei Beteiligungen an der MD München Dornach Fonds GmbH & Co. KG (ehemals: SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG) verurteilt.

Mit diesem Urteil folgt das LG München I der Argumentation der SCS Rechtsanwaltskanzlei, die erneut die Rechte geschädigter Anleger des SHB „Altersvorsorgefonds“ (nunmehr: MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG) durchsetzen kann. Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Rechtstipps vom 12.10.2015.

Die von der SCS Rechtsanwaltskanzlei vor dem LG München I vertretenen Kläger sind auf Empfehlung „ihres“ langjährigen Beraters, einem Mitarbeiter der AFD GmbH, im Jahr 2006 der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG beigetreten. Erklärtes Anlageziel der Kläger war hierbei eine private Altersvorsorge zur Ergänzung ihrer gesetzlichen Rentenansprüche. Zur Realisierung der erforderlichen Liquidität haben die Kläger auf Anraten „ihres“ Beraters eine zuvor von diesem vermittelte Lebensversicherung gekündigt und den Rückkaufwert in die Beteiligungsvarianten Clevere KOMBI und IMMORENTE Plus investiert. In diesem Zusammenhang leisteten die Kläger insgesamt Ersteinlagen in Höhe von 3.000,00 € zzgl. Abwicklungsgebühren in Höhe von 1.100,00 €.

Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt

Das Landgericht München I ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen der AFD GmbH und den Klägern ein sog. Beratungsvertrag geschlossen wurde und die AFD GmbH ihre Pflichten zur „anlegergerechten“ Beratung der Kläger verletzt hat. Denn nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die anempfohlene Beteiligung an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG gerade nicht zur Altersvorsorge geeignet.

In seinen Entscheidungsgründen stellt das Landgericht München I darauf ab, dass bereits die komplexe Fondstruktur – entgegen der plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ – ganz eindeutig gegen die Geeignetheit der Beteiligung für die Altersvorsorge spricht. Zudem weist das erkennende Gericht darauf hin, dass das anfängliche Verhältnis zwischen den Ersteinlagen (= 3.000,00 €) und den klägerseits geleisteten Abwicklungsgebühren (= 1.100,00 €) dem Aufbau einer Altersvorsorge entgegensteht. Denn die Abwicklungsgebühren (die, immerhin rund 35 % der anfänglichen Investitionssumme von 4.100,00 € ausmachen) sind als reine Nebenkosten gerade nicht in die Altersvorsorge der Kläger geflossen.

Keine Verjährung

Letztlich hat das erkennende Gericht auch der erhobenen Verjährungseinrede der AFD GmbH eine eindeutige Absage erteilt und explizit darauf hingewiesen, dass die Geschäftsberichte der Fondsgesellschaft keinen Einfluss auf eine Kenntnis oder (grob fahrlässige Unkenntnis) der Kläger von den nicht anlegergerechten Umständen begründen können.

Komplette Rückabwicklung der Beteiligungen

Das Landgericht München I hat die A-FIN Allgemeiner Finanzdienst GmbH verurteilt, den geschädigten Anlegern sämtliche an die Fondsgesellschaft geleisteten Zahlungen zu ersetzen und diese von allen zukünftigen Forderungen der Fondsgesellschaften freistellen. Zudem muss die A-FIN Allgemeiner Finanzdienst GmbH die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten erstatten.

Unser Rechtstipp:

Das Urteil des LG München I verdeutlicht, dass auch Kunden großer „Vertriebsgesellschaften“ im Falle einer Falschberatung ihre Rechte erfolgreich durchsetzen können.

In diesem Zusammenhang sollten aber nicht nur die Anleger des „Altersvorsorgefonds“ die bestehende Verjährungsproblematik berücksichtigen. Denn seit dem 01.01.2002 gilt bei allen Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung (einschließlich Ansprüchen aus Prospekthaftung) eine kenntnis-abhängige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (beginnend mit dem 31.12. des Jahres der Kenntniserlangung) und ein kenntnis-unabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

Das führt dazu, dass etwaigen Ansprüche der Anleger spätestens taggenau mit Ablauf von 10 Jahren seit dem Zeitpunkt des letzten Beratungsgesprächs/dem Zeichnungstage verjähren werden. Hat ein Anleger die Beitrittserklärung im Rahmen eines Anlageberatungsgesprächs bspw. am 02.03.2007 unterzeichnet, so tritt die absolute Verjährung spätestens mit Ablauf des 02.03.2017 ein. Betroffenen Anleger müssen etwaige Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche nicht nur vor Ablauf der jeweils geltenden Verjährungsfrist außergerichtlich geltend machen, sondern zudem auch verjährungshemmende Maßnahmen (bspw. Aufnahme von Vergleichsverhandlungen, Einleitung eines Güte- oder Klageverfahrens etc.) treffen.

Die SCS Rechtsanwaltskanzlei empfiehlt betroffenen Anlegern daher, sich von einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.

Autorin: S.C. Schweitzer, LL. M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht



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