OLG München zitiert unsere Argumentation zum gewöhnlichen Aufenthalt nach Wegfall der Geschäftsfähigkeit

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Wenn eine Person stirbt, ist seit einigen Jahren EU-weit das Recht des Landes anwendbar, in welchem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, bspw. wenn diese Person eine Rechtswahl getroffen hat.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts allerdings ist nicht immer einfach. Sehr schwer ist sie unter anderem, wenn der Verstorbene nach Wegfall seiner Geschäftsfähigkeit noch den gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land gewechselt hat. 

Das ist häufiger der Fall als man denkt, zum Beispiel dann, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen zur Pflege in ein anderes Land „verlegt“ wird. Diese Fälle werden häufig unter der Überschrift des „Demenztourismus“ behandelt.

Schon im Jahr 2016 haben Prof. Maximilian Zimmer und ich diese rechtliche Frage aufgegriffen und wissenschaftlich behandelt (Zimmer/Oppermann, ZEV 2016, 126). Unsere Argumente wurden vom Oberlandesgericht München im Beschluss vom 22. März 2017 (31 AR 47/17) bestätigt. In dieser Entscheidung wurde explizit auf unseren Beitrag Bezug genommen.

Da die Frage Anfang diesen Jahres vom OLG München erneut thematisiert wurde, möchte ich die Entwicklung und den aktuellen Stand zusammenfassen.

Der gewöhnliche Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung des anwendbaren Erbrechts. Dabei handelt es sich um den Ort, an dem eine Person dauerhaft lebt und seine Lebensmittelpunkt hat. Dieser Faktor ist von elementarer Bedeutung, da das Erbrecht von Land zu Land unterschiedlich ist. Manchmal gibt es sogar innerhalb eines Landes regional unterschiedliche Erbrechte, wie in Spanien. Aus diesen Gründen ist es notwendig, den gewöhnlichen Aufenthalt genau zu bestimmen, um festzulegen, welches Recht auf einen Erbfall anwendbar ist.

Wechsel ohne Geschäftsfähigkeit

Prof. Maximilian Zimmer und ich haben früh eine wissenschaftliche Grundlage dafür gelegt, warum ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nach dem Wegfall der Geschäftsfähigkeit nicht mehr möglich sein sollte. Diese Argumentation beruhte auf einer sorgfältigen Analyse des geltenden Rechts und seiner Prinzipien.

Im Ergebnis ist unserer Ansicht nach ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr möglich, wenn der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig ist, da ansonsten diejenigen, die über den Umzug entscheiden (in der Regel Angehörige, Betreuer o.ä.), erheblichen Einfluss auf das anwendbare Erbrecht nehmen und damit manipulieren könnten, wer was und wie viel erbt.

So sah es auch das OLG München. Allerdings ist die Debatte zu dieser Frage damit noch nicht abgeschlossen. Ein führender Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der "Grüneberg" (vormals "Palandt"), vertritt inzwischen eine andere Auffassung.

Dies hat dazu geführt, dass sich das OLG München Anfang dieses Jahres erneut mit der Frage beschäftigt hat. Leider wurde trotzdem bisher keine endgültige Entscheidung getroffen. Es bleibt deswegen zu hoffen, dass die Frage bald dem BGH vorgelegt wird, um Klarheit zu schaffen.

Beratung, bis Rechtssicherheit herrscht

In der Zwischenzeit gilt es, besonders vorsichtig und nach Möglichkeit präventiv mit diesem Thema umzugehen. Im besten Fall trifft beispielsweise ein Demenzerkrankter noch vor Eintritt seiner Testier- und Geschäftsunfähigkeit eine Rechtswahl.

Denn die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts haben erhebliche Auswirkungen auf die Verteilung von Vermögen und Eigentum. Daher ist es unerlässlich, Klarheit in dieser Frage zu schaffen und einheitliche rechtliche Standards festzulegen.

Als Rechtsanwälte ist es unsere Aufgabe, Mandanten in einfacher Sprache über rechtliche Angelegenheiten zu informieren und ihnen bei der Lösung ihrer Probleme zu helfen. Wir werden die Entwicklungen in diesem Thema deswegen weiterhin aufmerksam verfolgen und Sie über alle wichtigen Neuigkeiten auf dem Laufenden halten.

Wenn Sie Fragen oder Anliegen zu diesem Thema haben, zögern Sie bitte nicht, sich an mich zu wenden. Mein Team und ich stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und Sie in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen.

Foto(s): © 2023

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