OLG Stuttgart: Wüstenrot Bausparkasse muss ausgebuchte Zinsen an Kunden zurückzahlen

  • 2 Minuten Lesezeit

Der von mir vertretene Kläger hatte im April 1997 einen Bausparvertrag noch bei der seinerzeitigen Leonberger Bausparkasse mit einer Bausparsumme von DM 100.000 abgeschlossen. 

Die Zuteilung des Bausparvertrages erfolgte 2005, sodass die zwischenzeitlich zuständige Wüstenrot Bausparkasse, wie in vielen anderen Fällen im Jahr 2015 den Bausparvertrag mit der Begründung kündigte, das Bausparkollektiv schützen zu müssen. Der Mandant hatte jedoch den Bausparvertrag zu Geldanlagezwecken abgeschlossen, und war daher über die Kündigung nicht erfreut.

Bei ihrer Abrechnung stützte sich die Wüstenrot Bausparkasse 2016 dann auch noch darauf, dass im Bausparantrag das sogenannte „persönliche System“ angekreuzt war. Danach wäre die Auswahl einer sog. „Zinsumwandlung“ auf der Rückseite getroffen worden.

Allerdings handelte es sich bei den Antragsformularen um einen Durchschreibeformularsatz, auf dem es gar keine bedruckten Rückseiten gab, und in den Vertragsunterlagen der Bausparkasse fand sich auch sonst nirgends die „Zinsumwandlung“. 

Bei ihrer Schlussabrechnung setzte die beklagte Bausparkasse im Rahmen der angeblich vereinbarten Zinsumwandlung daher die zuvor ausgewiesenen gesamten Zinsen von € 10.244 ab, und stellte das Konto fortan zinslos. 

Dies führte im Ergebnis dazu, dass die Bausparkasse das seit 1997 angesparte Bausparguthaben nebst Zinsen zinslos zur Verfügung gestellt bekommen hätte. Der Bausparer zog daher vor das Landgericht Stuttgart

Trotz Inaugenscheinnahme der Originalunterlagen im Termin ging der Einzelrichter bei der 14. Zivilkammer in seinem Urteil davon aus, dass die Zinsumwandlung vertraglich vereinbart worden war, die Kündigung nach der Rechtsprechung des BGH berechtigt gewesen sei, und dass die vertragliche Regelung nicht gegen AGB-Recht verstoße. 

Der Kläger legte Berufung ein, und konnte erfreut feststellen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Sache ganz anders anging. Die Richter erläuterten im Termin, die (angeblichen) Vereinbarungen zur Zinsumwandlung widersprächen Sinn und Zweck eines Bausparvertrags. Zudem wäre in den AGB der Zinsverzicht nicht transparent geregelt worden, obwohl dies möglich gewesen wäre. 

Da die Gegenseite daraufhin den vom Kläger weiter geltend gemachten Zinsanspruch von 10.244 € zzgl. gesetzlicher Zinsen anerkannte, musste das Oberlandesgericht das Anerkenntnis-Urteil nicht (schriftlich) begründen (OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 26.09.2018 – 9 U 108/18). 

Bausparer der früheren Leonberger Bausparkasse, denen wie im entschiedenen Fall die Zinserträge durch die sog. Zinsumwandlung ganz oder teilweise vorenthalten wurden, sollten sich zu den noch bestehenden Möglichkeiten anwaltlich beraten lassen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Staudenmayer

Beiträge zum Thema