OLG Stuttgart zum Widerruf von Darlehen in Schweizer Franken

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Darlehensnehmer trägt nach einem wirksamen Widerruf eines Verbraucherdarlehens nicht das Risiko des Kursanstiegs des Schweizer Franken.

In dem vom OLG Stuttgart am 21.04.2015 entschiedenen Fall hatte die klagende Bank von dem Darlehensnehmer die Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens verlangt, das zwar in Euro ausbezahlt wurde, aber nach der Auszahlung in Schweizer Franken konvertiert wurde, d. h., dass vereinbart wurde, dass der Darlehensnehmer den in Schweizer Franken umgerechneten Darlehensbetrag zurückzuzahlen hat und damit das Kursrisiko eines fallenden Euros trägt.

Das OLG Stuttgart hat festgestellt, dass ein Darlehensnehmer nach einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nur den in Euro ausgezahlten Darlehensbetrag zurückzuzahlen hat. Nach dem BGB hätten die Parteien nach einem Widerruf eines Vertrages die erhaltenen Leistungen zurück zu gewähren. Daraus folge, dass ein Darlehensnehmer den in Euro erhaltenen Betrag zu erstatten habe. Das Risiko, dass dieser Betrag aufgrund eines gefallenen Euro-Kurses unter dem umgerechneten Darlehensbetrag in Schweizer Franken liegt, spiele keine Rolle. Dieses Risiko habe die Bank zu tragen, weil durch den Widerruf der Darlehensvertrag zusammen mit der Umrechnungsvereinbarung unwirksam geworden sei.

Darlehensnehmer, denen Banken Darlehen in Schweizer Franken verkauft haben, sollten daher prüfen lassen, ob sie ihren Darlehensvertrag widerrufen können, um das Kursrisiko loszuwerden. Dies ist dann möglich, wenn die Bank keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehen erteilt hat, was vor allem bei Darlehen, die von 2003 bis Mitte 2010 geschlossen wurden, oft der Fall ist.


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