Online-Banking: Neues Urteil bei unberechtigter Abbuchung nach betrügerischem Ausspähen einer pushTAN

  • 2 Minuten Lesezeit
  • Neues Urteil des Landgerichts Köln verpflichtet Sparkasse zur Rückzahlung
  • Vorsicht vor Angriffen mittels Call-ID Spoofing
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Landgericht verurteilt Sparkasse


Nach einem Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 22.11.2023, Az. 22 O 43/22) muss eine Sparkasse einem Kunden ca. 10.000 € erstatten, die unberechtigt von dessen Girokonto abgebucht worden waren. In diesem Fall war der Kontoinhaber von einem Unbekannten angerufen worden. Auf dem Display erschien zwar die Rufnummer der Sparkasse, der Anrufer war aber kein Mitarbeiter der Sparkasse, sondern ein Betrüger (Call-ID Spoofing). Der Anrufer wollte wissen, ob der Kunde kürzlich von betrügerischen Anrufen oder verdächtigen Kontobewegungen betroffen gewesen sei, was dieser verneinte.

Der vermeintliche Sparkassenmitarbeiter erklärte dann, dass er aufgrund aktueller Betrugsvorfälle vorsorglich das Konto und die Karte des Kunden gesperrt habe, dieses nach dessen Auskunft jetzt aber wieder entsperren könne. Er bat den Kunden anschließend um entsprechende Freigabe über die pushTAN App der Sparkasse auf dessen Mobiltelefon. In der pushTAN App erschien daraufhin ein Auftrag mit dem Text „Registrierung Karte“, welchen der Kunde freigab. In der Folgezeit veranlasste der Betrüger die streitigen Zahlungen per ApplePay zu Lasten des Kontos.

Gute Chancen auf Rückerstattung


Das aktuelle Urteil des LG Köln zeigt, dass es sich lohnen kann, bei betrügerischen Abbuchungen im Online-Banking für sein Recht zu kämpfen. Die Chancen für eine Rückerstattung sind gut, wenn der Kunde beweist, dass er die Überweisung nicht veranlasst hat. Außerdem darf er bei der Preisgabe der Zugangsdaten nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Beweispflichtig für die grobe Fahrlässigkeit ist die Bank (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB).


Oftmals sind Banken schon im außergerichtlichen Bereich bereit, Zugeständnisse zu machen und zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens einen Teil der abgebuchten Summe zu erstatten. Die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch hängen jedoch immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.


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Foto(s): von Buttlar Rechtsanwälte

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