Online-Casino/ Sportwetten – BGH-Pressemitteilung v.15.03.2024: Verhandlungstermin bei Sportwetten – der zweite Anlauf

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Verhandlung in Sachen Rückzahlung von Spieleinsätzen bei online Sportwetten, neuer Anlauf des BGH - Klappe die Zweite! In einer Pressemitteilung vom 15.03.2024 teilte der BGH mit, das für das Verfahren BGH I ZR 88/23 der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 02.05.2024 festgesetzt wurde

Nachdem der zuvor im parallelen Verfahren BGH I ZR 90/88 angesetzte Termin aufgrund von Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien kurzfristig abgesagt wurde, gibt es jetzt mit diesem Verfahren einen neuen Versuch, eine erste Entscheidung über den BGH herbeizuführen.


Wo liegt der Unterschied zum abgesagten Parallelverfahren?

Der wesentliche Unterschied ist hier, dass nicht der klagende Spieler, sondern der beklagte Sportwettenanbieter vor dem OLG Dresden 13 U 1753/22 verloren hat. Dort wurde im Rahmen der Berufung das zuvor für den Spieler negativ ergangene Urteil des LG Görlitz 1 O 452/21 aufgehoben. Ob diese Konstellation nun ein entscheidender Vorteil für die Spielerseite ist, sei mal dahingestellt. Letztlich geht es um rechtliche Fragen, welche grundsätzlich bestehen. Allerdings ist es natürlich taktisch gesehen etwas anderes, wenn der Revisionsführer, also der Sportwettenanbieter, die Argumente des OLG soweit auseinandernehmen muss, damit eine für ihn günstige Sichtweise vertretbar wird. Ob das gelingen wird, bleibt abzuwarten.

Bei dem Urteil des OLG Dresden handelte es sich, soweit ersichtlich, um das seinerzeit tatsächlich erste ausformulierte OLG-Urteil im Rahmen von Sportwettenklagen. In seiner Entscheidungsbegründung setzte sich das OLG Dresden ausführlich mit den relevanten Themenpunkten auseinander und führt aus, warum diese rechtlich für den Spieler und nicht für den Anbieter sprechen.

Auch handelt es sich nicht um einen Sportwettenanbieter aus Malta, Gibraltar & Co, sondern um einen Anbieter aus Österreich. Das hat zwar in der Grundkonstellation „Anbieter ohne deutsche Lizenz“ erst einmal keine Bedeutung. Allerdings geht es somit nicht um die Problematik, wie sich eine bestehe de Lizenz eines anderen EU-Mitgliedsstaates auf eine fehlende Lizenzierung in Deutschland auswirkt.


Was wird der BGH entscheiden und was nicht?

Grundsätzlich gilt auch hier: der BGH wird sich nur mit den Fragen auseinandersetzen, welche für das konkrete Verfahren relevant sind. Dabei wird es im Wesentlich um die folgenden Punkte gehen:

  • Spielt es eine Rolle, dass der Sportwettenanbieter zwar keine deutsche Lizenz hatte, er sich aber eine deutsche Lizenz ernsthaft beworben hat?
  • Sind die Verträge zwischen Spieler und Anbieter nichtig nach § 134 BGB, soweit keine deutsche Lizenz vorgelegen hat?
  • Wie wirkt es sich im Sinne des § 817 BGB aus, wenn nicht nur der Anbieter gegen eine Verbotsnorm verstoßen hat, sondern auch der Spieler?

Leider wird der BGH sich nicht zu Punkten äußern, welche im abgesagten Parellelverfahren durchaus relevant waren. Da für Österreich in Sachen Sportwetten einige Besonderheiten gelten, bleibt beispielsweise offen, inwieweit der BGH sich zu der Wirkung einer bestehenden Sportwetten-Lizenz eines anderen EU-Mitgliedstaates äußert.

Auch bleibt unklar, inwieweit sich der BGH damit auseinandersetzten wird, ob ein Rückzahlungsanspruch auch aus § 823 BGB hergeleitet werden kann. Das hätte sicherlich eine nicht unerhebliche Bedeutung, denn gerade die Verjährungsfristen laufen unterschiedlich, je nachdem, ob der Anspruch sich aus § 812 BGB (Bereicherung) oder § 823 (unerlaubte Handlung) ergibt. Zwar hat sich die Ausgangsinstanz (LG Görlitz 1 O 452/21) mit einem denkbaren Anspruch aus § 823 BGB befasst und diesen im Ergebnis abgelehnt. Jedoch war das für das OLG Dresden am Ende unerheblich, da sich der Anspruch des Spielers seiner Meinung nach bereits umfassend aus § 812 BGB ergeben hatte. Folglich sprach das OLG Dresden einen Anspruch aus § 823 BGB in seiner Urteilsbegründung noch nicht einmal an. Daher ist davon auszugehen, dass auch der BGH hierzu vermutlich keine näheren Feststellungen treffen wird. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Angaben der Pressemitteilung vom 15.03.2024. Auch dort wird, im Gegensatz zum abgesagten Parallelverfahren, § 823 BGB nicht als entscheidungsrelevante Norm aufgeführt.

Der BGH wird wohl auch zum Thema Verjährung grundsätzlich nichts vertiefend sagen, denn diese Frage stellte sich im jetzt terminierten Verfahren nicht bzw. nur am Rande hinsichtlich einer eher prozessualen Frage. Es ging um Rückforderungen aus 2018, die Klage wurde 2021 eingereicht. Somit wurde die Klage innerhalb der grundsätzlich stets bestehenden Verjährungsfrist von 3 Jahren erhoben, sodass nicht entschieden werden musste, was mit Rückforderungen ist, die aus einem früheren Zeitraum außerhalb der 3-jährigen Verjährungszeit resultieren bzw. wie sich eine Forderung zu bemessen hat, um unter die 3-jährige Verjährungsfrist zu fallen.

Wichtig daher also auch hier: der BGH wird nicht maßgeblich über verfahrensfremde Punkte entscheiden. Es wird keinen Rundumschlag hinsichtlich aller nur denkbaren Punkte geben! All die offenen Fragen, gerade zur derzeit viel diskutierten Thematik Verjährung, werden voraussichtlich nicht durch dieses Verfahren gelöst.


Ist es denn sicher, dass der Verhandlungstermin stattfindet? Der kann doch genauso platzen, oder?

Ob der Verhandlungstermin stattfindet, steht in den Sternen. Wesentlicher Unterschied zum abgesagten Parallelverfahren ist, dass hier der beklagte Sportwettenanbieter in die Revision gegangen ist. Damit ist der Sportwettenanbieter auch „Herr des Verfahrens“ und kann problemlos und jederzeit bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung die Revision zurücknehmen. Das zeigt einmal mehr, wie unglücklich im Grunde die Aufhebung des Verhandlungstermins im Parallelverfahren war, denn dort hatte der Spieler geklagt. Allein er hatte es dort in der Hand, ob die Verhandlung stattfindet oder auch nicht. Das gros der darüber hinaus am BGH anhängigen Verfahren (Casino-Verfahren sowie Nichtzulassungsbeschwerden) betrifft die Konstellation, dass der jeweilige Anbieter in Revision gegangen ist bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat.


Es bleibt im Ergebnis zunächst abzuwarten, ob tatsächlich am 02.05.2024 zur Thematik Rückzahlung von Sportwetteneinsätzen verhandelt wird. Sollte auch dieser Termin gecancelt werden, ist unklar, wie schnell ein weiteres Verfahren auf dem Schreibtisch der BGH-Richter landen wird. Das bleibt folglich spekulativ. Für alles weitere heißt es erst einmal auf den 02.05.2024 und die Entwicklungen bis dahin zu schauen.  


Sollten Sie Rückfragen zu diesem oder einem anderen Sachverhalt haben, können Sie mich gern kontaktieren. Sie erreichen mich idealerweise über das Kontaktformular oder per Email.


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