Online-Coaching-Verträge: OLG Celle erleichtert den Ausstieg und auch die Rückzahlung der geleisteten Beträge!

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Viele Online-Coachings halten nicht, was die Anbieter versprechen. Betroffene Verbraucher und Unternehmer können diese Verträge einfach kündigen, wenn der Online-Coach nicht über die erforderliche staatliche Zulassung gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügt.


Die fortschreitende Digitalisierung hat auch eine Reihe neuer Geschäftsmodelle aufgebracht. Eins davon ist das Online-Coaching. Beim Online-Coaching werden unterschiedliche Medien zur Online-Kommunikation genutzt. Personalführung, Projektcoaching, Persönlichkeitscoaching, Beruf und Karriere, E-Commerce, Vertrieb und, und, und: Die Liste der Themen, die im Online-Coaching bearbeitet werden, ist lang. Das Problem: In Deutschland ist die Berufsbezeichnung als „Coach“ nicht rechtlich geschützt. Das heißt: jeder kann unabhängig von seiner Qualifikation, Coaching-Ausbildung oder seinem Können selbstständig als Coach arbeiten und sich offiziell so bezeichnen.


„Das hat zu einem unkontrollierten Ausbreiten dieser Angebote geführt, die bei weitem nicht alle seriös sind. Denn leider halten viele der Online-Coaching-Anbieter nicht, was sie versprechen. Sie erbringen ihre Leistung gar nicht oder nicht befriedigend. Das fügt den betroffenen Verbrauchern und Unternehmern häufig hohen finanziellen Schaden zu. Preise zwischen 5.000 und 40.000 Euro für die Beratung für die Dauer von einem Jahr sind nicht selten und oftmals operieren die Anbieter mit teuren Abonnement-Modellen. Das müssen sich Betroffene aber nicht gefallen lassen. Sie haben nun die Möglichkeit, Verträge zu beenden und bereits gezahltes Geld zurück zu erhalten, wenn der Online-Coach nicht über die erforderliche staatliche Zulassung gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Coaching-Anbieter und Online-Casinos sowie bei Datendiebstahl und Datenlecks spezialisiert.


Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt in Deutschland Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht. In Deutschland müssen alle Fernlehrangebote durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden, also einer staatlichen Zulassung bedürfen. Das Landgericht Berlin beispielsweise hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass eine fehlende Zulassung für regelmäßige Online-Schulungen als Verstoß gegen das FernUSG auch eine Wettbewerbsverletzung darstellt. In dem konkreten Fall ging es um eine Ausbildung zum Fitnesstrainer.


„Diese Regelung eröffnet sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern die rechtlichen Möglichkeiten, sich von zweifelhaften Online-Coaching-Verträgen erfolgreich zu lösen und auch die Rückzahlung der geleisteten Geldbeträge zielführend durchzusetzen. Gemäß § 12 FernUSG bedürfen Fernlehrgänge, zu denen auch Online-Coachings zählen, einer staatlichen Zulassung. Das bedeutet, dass ein Vertrag über Online-Coaching nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über diese Zulassung verfügt. Das Oberlandesgericht Celle hat dies zuletzt deutlich herausgestellt. Häufig ist es somit gar nicht erforderlich, den Vertrag zu kündigen oder zu widerrufen. Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung der Beendigung von Online-Coaching-Verträgen!“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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