Werbung im Internet – was ist erlaubt?

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Ob Foren, Webshops oder Social Media: Werbung im Internet ist gang und gäbe. Werbeanzeigen unterscheiden sich (unter anderem) in Werbebanner, Inbox-Ad, Pop-Up, Layer, Pre-Roll, Mid-Roll, Post-Roll, Prestitial und Interstitial. 

Jede Form der Werbung bringt ihre eigenen Vorzüge mit sich, allerdings auch einiges an Regeln, die befolgt werden müssen.

Wann ist Online-Werbung erlaubt und wann nicht?

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Online-Werbung ist unzulässig, wenn der Nutzer der Webseite durch sie in unzumutbarer Weise belästigt wird, § 7 Abs. 1 UWG. Ein durchschnittlicher Nutzer wird quasi immer durch Werbung belästigt. 

Das ausschlaggebende Kriterium ist daher die Unzumutbarkeit. Nach einer Abwägung der Interessen des Werbetreibenden und Webseitennutzers muss die Werbung für den Nutzer unerträglich sein. 

Auf der einen Seite stehen die Interessen der Nutzer an einer möglichst störungsfreien Nutzung. Es muss also die Intensität der Einwirkung auf den Nutzer beachtet werden. Auf der anderen Seite finanzieren sich die Webseiten durch Online-Werbung. Ohne Werbung wären viele Inhalte kostenpflichtig. Die Nutzer profitieren also zumindest indirekt von der Werbung.“

Gerade bei Werbebannern und Pop-Ups, die allseits bekannt sind, ist eine unzumutbare Belästigung in der Regel zu verneinen. Die Grenze zur Unzumutbarkeit wird nicht überschritten, wenn die Anzeige in kurzer Zeit weggeklickt werden kann oder von selbst verschwindet.

„Die Rechtsprechung hält eine Zeitspanne von 5 Sekunden, bis die Werbung weggeklickt werden kann oder 10 Sekunden, bis sie automatisch verschwindet, bei Online-Spielen und Videos für angemessen. Außerdem ist zu beachten, dass die Nutzer die Webseite, Spiele und Videos freiwillig in ihrer Freizeit nutzen und die bei Videos und Spielen nur dann angezeigt wird, wenn man sie auch tatsächlich startet.“, erklärt Herr Kluck.

Fazit

Werbung nervt die meisten Internetnutzer. Sie stellt aber eine übliche Möglichkeit dar, die Website zu finanzieren und ermöglicht daher eine kostenlose Nutzbarkeit der Webseite. 

Solange sie leicht wegklickbar ist oder von selbst verschwindet, ist rechtlich gesehen auch nichts gegen sie auszusetzen. Dass sie eine unzumutbare Belästigung i. S. v. § 7 UWG darstellt, ist eher die Ausnahme.

Bei Fragen zu Online-Werbung können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/werbung-im-internet-was-ist-erlaubt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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