Unerlaubte Werbung eines Steuerberaters im Internet
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Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 1.9.2010, Az. StbSt (R) 2/10) hatte die Verwendung der Domain „www.steuerberater-suedniedersachsen.de” durch einen Steuerberater rechtlich nicht beanstandet. Eine Alleinstellungsbehauptung oder eine örtliche Sonderstellung ist damit ebenso wenig verbunden, wie die Gefahr einer Fehlvorstellung eines Internetnutzers hinsichtlich eines Steuerberaterverzeichnisses oder eines Berufsverbands.
Fall
Gegen den Steuerberater wurde durch die zuständige Steuerberaterkammer ein Verweis wegen eines Verstoßes gegen das Gebot gewissenhafter Berufsausübung unter Verzicht auf berufswidrige Werbung (§ 57 Abs. 1 StBerG) ausgesprochen. Mit der von ihm seit 2006 verwendeten Domain wollte er zum Ausdruck bringen, dass er insbesondere in diesem regional abgegrenzten Raum tätig ist. Die Internetadresse wird von ihm auch auf Briefbögen, Visitenkarten und auf dem Kanzleischild verwendet.
Entscheidung
Die verwendete Internetdomain - eine Kombination aus einem Gattungsbegriff und einer Region - stellt keine unerlaubte Werbung i. S. v. § 57 Abs. 1, § 57a StBerG dar, da diese bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nach der Lebenserfahrung keine Gefahr der Irreführung bewirkt. Der Steuerberater berühmt sich keiner Sonderstellung, weil über die Domainvergabe das Prioritätsprinzip entscheidet und keine qualitative Prüfung. Die Größe der Region „Südniedersachsen" schließt zudem die irrige Vorstellung aus, es handle sich um die einzige dortige Steuerberatungskanzlei. Daher ist die Gefahr der Kanalisierung von Rechtssuchenden gering. Auch lässt die inhaltliche Gestaltung der Homepage nicht die Vorstellung aufkommen, es handle sich um einen Steuerberaterverband oder um eine -kammer.
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