Opferrecht - Wie kann Schadensersatz und Schmerzensgeld durchgesetzt werden ?

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Opfern von Straftaten stehen grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Täter zu.

Eine Durchsetzung solcher Ansprüche kann außergerichtlich auch bereits vor einem stafgerichtlichen Urteil erfolgen. Häufig ist jedoch die Durchsetzung vor durchgeführter Strafverhandlung schwierig. Solange die Angeklagten auf einen Freispruch oder eine Einstellung hoffen wird oft ein Schadensersatzanspruch auch bei anwaltlicher Vertretung  abgelehnt.

Über das Adhäsionsverfahren kann das Opfer bereits im Strafverfahren seine Ansprüche durchsetzen. Geregelt ist das Verfahren in §§ 403-406c StPO. 

Dem Opfer bleibt  ein weiteres Verfahren und eine Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht erspart.

Kann nach dem Adhäsionsverfahren weiterer Schadensersatz geltend gemacht werden ?

Der Bundesgerichtshof schliesst weitere Ansprüche zunächst grundsätzlich aus (vgl. Urteil vom 20. Januar 2015 – Az: VI ZR 27/14).

Der aus einer Straftat entstandene Anspruch (§§ 403 f. StPO)  steht gemäß § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem zivilrechtlichen rechtskräftigen Urteil gleich (Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 8).  Begründet wird dies vom Bundesgerichtshof mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes.

Das Opfer sollte daher in der Strafverhandlung eine Vorstellung davon haben, welche Ansprüche ihm bis zu diesem Zeitpunkt zustehen. Es ist anzuraten, eine Mindesthöhe anzugeben. Oft sprechen Strafgerichte geringere Schmerzensgelder als Zivilgerichte zu. Wird der Mindestbetrag nicht zugesprochen, kann im Zivilverfahren ein weiteres Schmerzensgeld beantragt und durchgesetzt werden.

Setzt das Gericht ein Schmerzensgeld mittels einer Bewährungsauflage fest, kann der Adhäsionsantrag auch zurückgezogen werden, um weitere Ansprüche im Zivilverfahren durchzusetzen.

Möglich ist auch eine Einigung mittels Vergleich im Strafprozeß. In deiner solchen Einigung kann auch die Feststellung künftiger Ansprüche vereinbart werden.

Spätfolgen können somit erneut gerichtlich geltend gemacht werden, ohne dass es auf die Einschätzung der Vorhersehbarkeit ankommt.

In der Praxis ergeben sich bei den Gerichten jedoch hier häufig Probleme. Insbesondere bei Sexualdelikten kann es noch nach vielen Jahren zu Spätfolgen kommen. Kommt es zu beruflichen Ausfällen können ganz erhebliche Schäden entstehen.

Es besteht somit die Gefahr, dass Gerichte bei Anträgen ohne Mindestsumme und ohne Feststellung sich darauf beziehen, dass mit den Folgen ernstlich gerechnet werden musste und weitere Ansprüche ausschließen.

Der Verfasser des Rechtstipps Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen hat in 22 Jahren viele Opfer beraten und in Nebenklagen und Adhäsionsverfahren erfolgreich vertreten.

Neben einer kostenlose Erstberatung besteht, abhängig von der jeweiligen Straftat, die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe zu erhalten.

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