OS-Link-Abmahnung durch Herrn Lothar Fürst bzw. „MH My-Musthave“ durch Rechtsanwalt S.

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Durch einen Mandanten wurde uns eine aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung vorgelegt. In diesem Fall lässt Herr Lothar Fürst, laut Abmahnung Inhaber des Modelabels „MH My-Musthave“, einen Konkurrenten wegen eines angeblich fehlenden Links zur OS-Plattform in einem eBay-Angebot abmahnen.

Rechtlich vertreten wird Herr Fürst durch die Rechtsanwaltskanzlei S. aus Berlin, eine im Bereich des Wettbewerbsrechts und durch Abmahnungen bekannte Kanzlei.

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

In der Abmahnung wird unserem Mandanten vorgeworfen, die Pflicht zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform und der entsprechenden Informationen gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) in einem eBay-Angebot nicht vorzuhalten. 

Was wird gefordert?

RA S. fordert für seinen Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein Entwurf einer solchen Erklärung liegt der Abmahnung bei. Darin soll sich der Abgemahnte verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Angebote an Verbraucher ohne OS-Link zur Verfügung zu stellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe vorgesehen.

Außerdem wird der Ersatz von Abmahnkosten ausgehend von einem Streitwert von EUR 3.000,00 gefordert.

Ist die Abmahnung berechtigt?

Herr Rechtsanwalt S. ist im Bereich Abmahnungen kein Unbekannter. Auch Herr Lothar lässt regelmäßig Wettbewerbsverstöße abmahnen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, sollte aber im Einzelfall geprüft werden.

Ob ein fehlerhafter OS-Link einen Wettbewerbsverstoß darstellt, ist in der Rechtsprechung noch nicht endgültig, aber weitgehend geklärt:

Contra Wettbewerbsverstoß:

  • OLG Dresden, Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 14 U 1462/16
  • OLG Dresden, Beschluss vom 11. August 2017, Az. 14 U 732/17

Pro Wettbewerbsverstoß:

  • LG Bochum, Urteil vom 31. März 2016, Az. 14 O 21/16
  • OLG München, Urteil vom 22. September 2016, Az. 29 U 2498/16
  • OLG Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2017, Az. 9 W 426/16
  • LG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2016, Az. 315 O 189/16
  • OLG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2018, Az. 3 W 39/18

Was tun?

Die geforderte Unterlassungserklärung ist aus unserer Sicht zu weit, sodass man vor der voreiligen Abgabe der Unterlassungserklärung nur warnen kann. Oft empfiehlt sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Da es sich dabei um einen 30 Jahre gültigen Vertrag handelt, der mit einer Vertragsstrafe versehen ist, empfiehlt sich die Formulierung durch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt. 

Bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollten darüber hinaus zwingend alle Online-Angebote auch auf anderen Plattformen und ggf. im eigenen Online-Shop auf Rechtmäßigkeit geprüft werden. Es droht sonst die Geltendmachung von Vertragsstrafen.

Gern prüfen wir für Sie im Rahmen einer Erstberatung, ob die Abmahnung berechtigt ist und vertreten Sie im außergerichtlichen und ggf. im gerichtlichen Verfahren.

Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie auf unserer Internetseite:

https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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