Pandemie - Lehrerinnen und Lehrer unter Strom! Dienstunfähigkeit bei psychischer Belastung

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Die Situation /Das Problem / Die Folgen / Die Rechtslage / Der Rechtstipp – Timing / Der Rechtstipp – Finanzen / Der Rechtstipp - Service

Die Situation: Die aktuelle pandemische Situation bedeutet für viele Menschen eine besondere Herausforderung. Die Belastungen eines jeden Einzelnen zeigen sich dabei in ganz unterschiedlicher Art und Weise.

Das Problem: Nicht zu übersehen ist, dass gerade auch Beamte – hier in vorderster Linie Lehre – in vielen Fällen eine besonderen Drucksituation ausgesetzt sind. Die Anforderungen sind enorm gestiegen. In der aktuellen Pandemie geht es nicht nur darum, den Schulbetrieb an sich aufrecht zu erhalten. Lehrer müssen sich mit den neuen Unterrichtstechniken wie mebis, ms-teams, zoom auseinander setzen, ihren jahrelang auf Präsenzveranstaltung ausgelegten Unterricht von heute auf morgen  virtuell anbieten, gleichzeitig aber auch die menschlichen und sozialen Aspekte der Klassengemeinschaft in Blick haben. Oft kommt hier das Gefühl hinzu von politischen Entscheidungsträgern und der übergeordneten Ministerial-Eben allein gelassen zu werden. Unzufriedenheit werden sowohl von Dienstvorgesetzen, als auch von Eltern an die Lehrer heran getragen. Auf der Strecke, bleibt oft die eigene Gefühlslage in Corona-Krise. Krankschreibungen sind die Folge und bei manchem auch einhergehende dienstliche Konsequenzen. Denn Stress, Ängste, Druck können schleichend in eine Depression führen.

Die Folgen: Rechtsfolge einer festgestellten Dienstunfähigkeit kann die Versetzung in den Ruhestand sein. Problematisch ist dies, da nicht nur die Verwendung im Staatsdienst ausgeschlossen werden kann, sondern da sich die Höhe des Ruhegehalts nach der Anzahl der vollbrachten Jahre im Dienst richtet  . Diese Regelung stellt vor allem Beamte vor ein Problem, die erst seit wenigen Jahren verbeamtet sind. Sie werden unter Umständen mit einem geringen Ruhegehalt in den Ruhestand entlassen. Gerade in Fällen psychischer Erkrankungen hat es der Beamte oft nicht mehr selbst in der Hand, seinen Verbleib im Staatsdienst zu sichern. Der Dienstherr trifft hier eine eigenständige verwaltungsrechtliche Entscheidung über die berufliche Zukunft und den Status des Beamtengesetzes

Die Rechtslage: Wichtig zu wissen ist, das aber auch der Beamte gegenüber den vom Dienstherren getroffenen Entscheidungen nicht schutzlos ist. „Der Mantel des Königs ist warm, aber eng“ sagt der Volksmund und will darauf anspielen, dass man als Staatsdiener zwar gut versorgt, aber rechtlos ist. Dem ist natürlich nicht so, da königliche Zeiten vorbei sind und die Rechtsstellung des Beamten der vollen verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegt.

Maßgebliche gesetzliche Normen für Beamte in diesem Zusammen sind die §§ 26 ff des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Hiernach sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder voll hergestellt ist. Zur Bestimmung der Dienstunfähigkeit ist regelmäßig auf eine ärztliche Untersuchung abzustellen.

Der Rechtstipp – Timing: Wichtig zu wissen ist, dass der Versetzung in den Ruhestand meist ein längerer Vorlauf vorausgeht, in dem neben Änderungen der Dienstaufgaben und Eingliederungsmanagment auch ärztliche Begutachtungen eine Rolle spielen. Der Beamte muss hierbei Vorsicht walten lassen. Gegen die Anordnung seines Dienstherren selbst, sich beim Amtsarzt psychisch untersuchen zu lassen, steht ihm regelmäßig kein Rechtsmittel zur Verfügung.

Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist nicht isoliert gerichtlich angreifbar (vgl. BVerwG 14.03.2019 - 2 VR 5/18). Die Untersuchung selbst kann regelmäßig im Rahmen eines Verfahrens  gegen die etwaige Zurruhesetzungsverfügung unter die Lupe genommen werden. Dann gilt es allerdings schnell zu handeln. Sobald eine solche Verfügung erlassen wurde, ist binnen einen Monats Widerspruch (ggfs. Klage zu erheben). Das Versäumnis dieser Frist ist kaum zu heilen. Deshalb sollte zunächst keine Zeit vergeudet werden, das medizinische Gutachten durch die Einholung  eines weiteren Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Argumente im Einzelnen können später noch vorgetragen werden. Wichtig ist zunächst formal das richtige Rechtsmittel einzulegen.

Der Rechtstipp – Finanzen: Widerspruch und Klage gegen eine Zurruhesetzungsverfügung erfassen nicht die Einbehaltung der Besoldung, die das Ruhegehalt übersteigt. Der Beamte ist mithin sofort von den finanziellen Folgen betroffen, da er bis zum Abschluss der gerichtlichen Klärung nur den Ruhesold erhält. Hinzu kommen finanzielle Belastungen durch den anstehenden Rechtsstreit. Deshalb sollte auch  verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer an den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung denken, die den beruflichen Teil abdeckt.

Der Rechtstipp - Service: Für meine Mandaten übernehme ich von Anfang an, die gesamte Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung. So kann ich schnell und reibungslos die Rechte von Lehrerinnen und Lehrern geltend machen.   


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