Passant vs. Pkw: Wer hat im Verkehr Vorrang?
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[image]Zwar muss der Autofahrer besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen; andererseits darf der Passant bei erkennbarer Gefahrenlage nicht auf die Straße laufen.
Fußgänger leben gefährlich. Soweit sie nicht von Radlern auf dem Gehweg umgefahren werden, müssen sie sich beim Überqueren einer Straße auch noch vor Autos in Sicherheit bringen. Doch wie sieht die Rechtslage aus? Muss der überquerende Fußgänger oder der herannahende Autofahrer warten?
Auto kollidiert mit Fußgängerin
Eine Passantin befand sich auf dem Gehweg und wollte gerade über eine Straßeneinmündung laufen, als sich auf dieser Straße ein Fahrzeug näherte. Dennoch überquerte die Fußgängerin die Fahrbahn und wurde, kurz bevor sie wieder den Gehweg betrat, von dem Auto erfasst. Sie verletzte sich hierbei schwer und verlangte vom Autofahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der gab aber an, dass sich die Passantin zumindest ein Mitverschulden an dem Unfall anrechnen lassen müsse. Schließlich hätte die Frau sein Kfz erkennen und ihn zuerst vorbeifahren lassen müssen, bevor sie die Fahrbahn überquert. Der Streit endete vor Gericht.
Unfall von Passantin mitverschuldet
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied: Der Autofahrer muss zu 75 Prozent haften. Schließlich hat er gegen § 9 III 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen, wonach er - z. B. durch Anhalten seines Kfz - besondere Rücksicht auf die Fußgängerin hätte nehmen müssen. An einer Straßeneinmündung müssen Autofahrer grundsätzlich mit Passanten rechnen, die über die Fahrbahn laufen wollen. Diesen kommt dabei eine vorrangähnliche Stellung gegenüber dem Fahrzeuglenker zu.
Andererseits dürfen aber auch Fußgänger nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 I, 11 III StVO nicht blindlings auf die Straße laufen. Stattdessen müssen sie sich vor Betreten der Fahrbahn vergewissern, ob sich ein Auto nähert und die Verkehrslage ein Überqueren der Straße zulässt. Vorliegend hat die Passantin das herannahende Kfz gesehen und lief dennoch auf die Fahrbahn. Hätte sie gewartet und den Pkw vorbeigelassen, hätte der Unfall vermieden werden können. Ihr war daher ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent anzurechnen.
(OLG Hamm, Urteil v. 06.08.2012, Az.: I-6 U 14/12)
(VOI)
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