Veröffentlicht von:

Pflichtangaben fehlten: Abmahnung des AGW e.V.

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Der Verein AGW e.V. (Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V.) hat jüngst einen unserer Mandanten wegen angeblich fehlender Pflichtangaben im Internet abgemahnt. 

Unser Mandant soll laut Abmahnung im Internet Angebote zum Kauf bzw. zur Miete von Immobilien veröffentlich haben. Dabei soll er es jedoch unterlassen haben, erforderliche Pflichtangaben zu machen. Dadurch verstoße er gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, was der AGW e.V. wiederum als Wettbewerbsverband abmahnen dürfe. Konkret werden unserem Mandanten folgende angeblich fehlende Pflichtangaben vorgeworfen:

  • Angaben zum Energieausweis/dem Energiebedarf, § 16 a Energieeinsparverordnung
  • Angaben zum Mietpreis/zu den Nebenkosten, § 6 Abs. 2 WoVermRG
  • Angabe der Aufsichtsbehörde im Impressum, § 34 c GewO
  • Link zur OS-Streitschlichtungsplattform, Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung

Die genannten angeblich fehlenden Pflichtangaben würden sich als Verstoß gegen sogenannte Marktverhaltensregeln darstellen und daher einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 5 a UWG begründen. Als Wettbewerbsverband könne der AGW e.V. dies abmahnen. 

Forderungen: 

Von unserem Mandanten wird verlangt, eine abmahnbezogene Kostenpauschale i.H.v. 148,48 € (inkl. 16 Prozent USt.) zu zahlen. Des Weiteren soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Der Abmahnung ist bereits ein vorformuliertes Muster einer solchen Erklärung beigefügt. Mit der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung würde sich unser Mandant verpflichten, die angeblichen Rechtsverletzungen in Zukunft nicht zu begehen und im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an den AGW e.V. zu zahlen. Die beigefügte Muster-Unterlassungserklärung sieht für diesen Fall eine pauschale Vertragsstrafe von 3.000,- Euro pro Verstoß vor.

Wie wir diese Abmahnung einschätzen und was Betroffenen zu raten ist:

Bei dem vorliegenden Abmahnschreiben handelt es sich um eine klassische wettbewerbsrechtliche Angelegenheit. Geltend gemacht wird u.a. der für eine Abmahnung typische Unterlassungsanspruch. Hierzu ist wichtig zu wissen, dass eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung eine sehr lange Bindungsfrist hat und meist für jeden Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe vorsieht. In diesem Fall wird in der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung eine pauschale Vertragsstrafe von 3.000 Euro vereinbart. Wir raten davon ab, Unterlassungserklärungen mit pauschaler Vertragsstrafe zu unterzeichnen. Diese können den Abgemahnten unangemessen benachteiligen und lassen im Falle eines Verstoßes nur wenig Spielraum für etwaige Verhandlungen bzgl. der Höhe der Vertragsstrafe. Es besteht keine rechtliche Veranlassung oder Verpflichtung, eine pauschale Vertragsstrafenregelung zu akzeptieren. Ob überhaupt eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden muss und ob die geforderten Kosten berechtigt sind, sollte umfassend von einem im Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden. Erst danach sollte über weitere Schritte nachgedacht und eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Folgende Grundregeln sollten Sie bei Erhalt einer Abmahnung beachten:

• Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen

• Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf

• Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die beigefügten Unterlassungserklärung

• Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten

• Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge

• Bleiben Sie ruhig

Weitere wichtigte Tipps für den Fall des Erhalts einer Abmahnung hat Kanzleiinhaber und Rechtsanwalt Jan B. Heidicker (zugleich Fachanwalt unter anderem für gewerblichen Rechtsschutz) im Video für Sie:

Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz vetritt Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Wir bieten Abgemahnten eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Hierzu können Sie uns Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker übersenden oder uns unter 02307-17062 anrufen. 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Tafel

Beiträge zum Thema