Pflichtteilsberechtigt – bekommt man mehr als man denkt? (Teil II)

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Im Teil 1 wurde die Pflichtteilsberechtigung selbst dargestellt. Aber auch die Höhe der Pflichtteilsberechtigung ruft meist ein Erstaunen hervor. Denn auch mit dem Pflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte - natürlich je nach Umfang des Nachlasses - erhebliche Vermögenswerte erhalten. Und dies obwohl er quasi „enterbt” wurde.

Der Pflichtteil selbst berechnet sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zunächst ist also entscheidend, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Betroffenen ist.

Dabei ist es auch nicht entscheidend, ob der Pflichtteilsberechtigte einen Bruchteil von seinem Pflichtteilsanspruch bereits als Erbanteil erhalten hat. In diesem Fall hätte er nämlich einen Differenzanspruch zu eigentlichen Pflichtteilsanspruch.

Beispiel:

Frau S hat einen Sohn und eine Tochter. Der Nachlass beträgt 10.000,00 €. In ihrem Testament verfügt Frau S, dass ihre Tochter 9.000,00 € erhalten soll. Ihrem Sohn hinterlässt sie testamentarisch 1.000,00 €. Die eigentlichen Erbansprüche der Kinder wären jeweils mit ½ zu bewerten. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist die Hälfte des Erbanspruchs und somit ¼. Der Sohn hätte somit eigentlich einen Pflichtteilsanspruch von 2.500,00 €, so dass er zusätzlich zu den 1.000,00 € weitere 1.500,00 € von seiner Schwester einfordern kann.

Auch unter Ehegatten kann es zu möglichen Pflichtteilsansprüchen kommen, sofern einer der Ehegatten verstirbt. Haben zum Beispiel die Ehepartner Kinder und leben beide Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es wurde also keine andere notarielle Regelung getroffen, hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch von ¼ des Nachlasses und ¼ als pauschalen Ausgleichs des Zugewinns. Der Pflichtteil liegt bei der Hälfte des Erbteils und somit einem Viertel des Nachlasswertes.

Wie hoch aber ist der mögliche Pflichtteil? Die Erben berechnen den Bestand und Wert Ihres Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs entscheidet sich somit erst mit dem Tod. Nachträgliche Wertsteigerungen oder -minderungen werden bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt. Dies kann unter anderem bei Aktienvermögen für die Erben Risiken beinhalten.

Es werden neben den Vermögenswerten bei der Berechnung des Nachlasswertes auch die Verbindlichkeiten berücksichtigt. Abzuziehen sind von dem Aktivvermögen unter anderem Geldschulden, Zugewinnausgleichsforderungen des Ehegatten, Kosten, die durch den Erbfall entstehen (Beerdigungs-, Nachlassverwaltungs-, Inventarkosten, Rechtsanwaltsgebühren) und der sogenannte Voraus des Ehegatten bei der gesetzlichen Erbfolge (Möbel, sonstige Haushaltsgegenstände, Hochzeitsgeschenke darf der Ehegatte vorab aussortieren und behalten). Nicht abzuziehen sind aber Vermächtnisse, Auflagen und die Erbschaftssteuer.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich möglicher Pflichtteilsansprüche. Sprechen Sie uns einfach an! Wir helfen Ihnen gerne!

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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