pixel.law mahnt für Uwe Steinbrich angebliche Urheberrechtsverletzungen ab

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Uns liegt eine Abmahnung der pixel.law Rechtsanwälte aus Berlin im Namen des Fotografen Uwe Steinbrich vor.

Es geht um die Fotografie eines Hauses mit Solaranlagen auf dem Dach. Dieses Foto bezeichnet Uwe Steinbrich mit der Nummer „513303“. Dabei handelt es sich offenbar um die Ordnungsnummer, die dem Foto von der Fotoplattform Pixelio gegeben wurde. Denn die Fotografie wurde bei Pixelio öffentlich zugänglich gemacht. Allerdings lässt sich das Foto nach eingehender Recherche unsererseits mittlerweile auf Pixelio nicht mehr finden. Auch der Fotograf Uwe Steinbrich ist dort unter dem genannten Namen aktuell nicht auffindbar. 

Inhalt der Abmahnung

Zunächst fordern die pixel.law Rechtsanwälte unseren Mandanten zusammenfassend auf, die Verletzung des Urheberrechts binnen kurzer Frist zu beseitigen und die bezeichnete Urheberrechtsverletzung künftig zu unterlassen.

Außerdem soll die beigefügte oder eine rechtlich vergleichbare Unterlassungserklärung datiert und unterzeichnet an die pixel.law Rechtsanwälte geschickt werden.

Weiter wird die Fotografie mit der Nummer 513303 bezeichnet und mitgeteilt, auf welcher Internetseite das Foto angeblich widerrechtlich eingestellt worden sei. Das Foto selbst wird als Anlage beigefügt. Anschließend gehen die pixel.law Rechtsanwälte ausführlich auf die einzelnen angeblichen Ansprüche des Uwe Steinbrich ein.

Unsere Mandantschaft soll nach Auffassung der pixel.law Rechtsanwälte die Fotografie ohne Zustimmung des Uwe Steinbrich öffentlich zugänglich gemacht haben. Außerdem sei Uwe Steinbrich nicht namentlich als Urheber angegeben.

Von unserem Mandanten werde deshalb Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz gefordert.

Die Höhe des Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie wird mit 930,- € beziffert. Grundlage hierfür sei die Heranziehung der sog. MFM–Tabelle.

Außerdem müsse unser Mandant die Dokumentationskosten in Höhe von 47,60 € tragen. Hierfür habe Uwe Steinbrich die Firma pixdetect UG (haftungsbeschränkt) beauftragt. Hinter der pixdetect UG (haftungsbeschränkt) und ihrem Stammkapital von 500,- € steht als Geschäftsführer Florian Skupin, der auch unter gleicher Bayreuther Anschrift unter Lizenzschaden.de auftritt. Beide Dienste fallen jedenfalls im Anbieter-Vergleich des Rechtsanwalts Alex Goldberg (https://www.bildrechte-ueberwachung.de/pixdetect/) mit nicht allzu guten Bewertungen auf.

Zuletzt sollen auch die angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen erstattet werden. Dabei setzen pixel.law Rechtsanwälte einen Gegenstandswert von 7.077,60 € an, sodass ein Betrag in Höhe von 729,23 € geschuldet werde.

Insgesamt fordern die pixel.law Rechtsanwälte im Namen des Uwe Steinbrich damit einen Betrag in Höhe von 1.706,83 €.

Abmahnung trotz Lizenz durch Pixelio?

Es stellt sich die Frage, warum unserem Mandanten vorgeworfen wird, er habe die Fotografie ohne die Zustimmung des Uwe Steinbrich verwendet. Die Lizenzbedingungen der pixelio.de sind unseres Erachtens eindeutig. Dort heißt es:

„1. Lizenzart

Der Urheber gewährt dem Nutzer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm auf PIXELIO eingestellten Bilder für die nachfolgend unter II. aufgeführten zulässigen Nutzungen.

Gestattet ist sowohl die redaktionelle, als auch die kommerzielle Nutzung des Bildmaterials.

Ausgeschlossen ist eine Nutzung in Bilddatenbanken, Bildkatalogen und artverwandten Bildsammlungen.

[…]

2. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname/PIXELIO'

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.“

Selbst wenn der Name des Urhebers nicht direkt am Bild oder am Seitenende erfolgt ist, hat er unserer Auffassung nach eine Lizenz zur Nutzung erworben. Abgemahnt werden dürfte somit lediglich die fehlende Urhebernennung.

Auch die Höhe des geforderten Schadensersatzes liegt über dem, was unserer Auffassung nach tatsächlich gefordert werden kann.

Was tun?

Sie sollten den beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung der pixel.law Rechtsanwälte nicht ungeprüft unterschreiben. Wir empfehlen, die Unterlassungserklärung zu modifizieren, sofern überhaupt eine geschuldet ist. Dabei kommt es auf den genauen Wortlaut an. Sie sollten sich hierzu unbedingt rechtlich beraten lassen.

Wichtig ist, Ruhe zu bewahren. Auch wenn zu befürchten ist, dass Sie die Frist nicht einhalten, empfehlen wir zunächst den Kontakt mit einem Anwalt. Dieser kann ggf. eine Fristverlängerung beantragen.

Wenn Sie auf die Abmahnung der pixel.law Rechtsanwälte nicht reagieren, riskieren Sie eine einstweilige Verfügung, welche sehr kostspielig ist und rechtliche Nachteile mit sich bringt. Fragen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens.

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