Plant ein Auftragnehmer, muss er Pläne „wie ein Planer“ prüfen!

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Im Streit standen die mangelhaften Leistungen eines Generalunternehmers (GU) und die sich daraus ergebenden Mangelbeseitigungskosten (KG, Urteil vom 22.04.2016 – 21 U 119/14).

Der Bauherr hatte einen Generalunternehmer (GU) mit der schlüsselfertigen Errichtung einer Reihenhausanlage inklusive Werkplanung und Statik beauftragt. Die Baubeschreibung des Planers sieht ausdrücklich eine Abdichtung gegen drückendes Wasser und in diesem Zusammenhang die Ausführung des Kellers als „weiße“ oder „schwarze Wanne“ vor. Sie wird zusammen mit der VOB/B Vertragsbestandteil. Die Baubeschreibung verweist zudem auf „Streifenfundamente“, mit denen jedoch gerade die geschuldete Abdichtung nicht erreicht werden kann. Im ansonsten detaillierten Raumbuch findet sich keine Angabe zur Art der Abdichtung. Der GU erstellt keine „weiße/schwarze Wanne“. Als die Kellerräume feucht werden, setzt der Bauherr dem GU erfolglos eine Frist zur Beseitigung und klagt sodann Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten ein.

Das Gericht sieht den GU in der vollen Verantwortung. Er war es, der die zur Ausführung erforderliche Detailplanung auch und vor allem im Bereich der Abdichtung übernommen hat. Dabei muss der GU nach § 4 Abs. 3 VOB/B die überlassenen Pläne mit den bei einem Fachmann seines Gebiets zu erwartenden Kenntnissen prüfen und Bedenken mitteilen. Der GU hatte die Fortschreibung der Planung übernommen und deshalb gewusst, dass die überlassenen Pläne noch nicht ausreichend detailliert sind. Ein Planer hätte die fehlerhafte Vorgabe aber erkennen müssen. Auch eine fehlende Bauüberwachung des Bauherrn oder Fehler der Bauüberwachung begründen kein Mitverschulden des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.


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