Der Bauherr gegen den Planer

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Immer wieder ergibt sich in der Praxis, dass die für spätere Ausführungen vorgelegten Planungen mangelhaft sind. Dann stellt sich für den Bauherrn die Frage, ob und wie er den Planer für die ihm entstandenen Schäden in Anspruch nehmen kann. Dabei treten dabei immer wieder Fehler des Bauherrn auf, die er vermeiden kann.

So hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 28. Januar 2021 (Az. I-21 U 54/19) festgehalten, dass der Bauherr auf keinen Fall vergessen sollte, den Planer unter Fristsetzung aufzufordern, die für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Planungsleistungen etc. zu erbringen. Von einer solchen Fristsetzung kann der Bauherr nur dann absehen, wenn der Planer diese Leistungen verweigert. Erst dann sollte der Bauherr einen neuen Planer beauftragen, der die Mängelbeseitigungsarbeiten (Planung, Ausschreibung, Bauüberwachung) betreut. Gibt er also seinem Planer nicht die Möglichkeit, diese Mängelbeseitigungsarbeiten entsprechend zu planen und zu überwachen, kann er die ihm entstandenen Kosten (durch Beauftragung Dritter) nicht ersetzt verlangen.

Der mögliche Vertrauensverlust in den (alten) Planer berechtigt den Verzicht auf die Fristsetzung nicht. Das Oberlandesgericht Hamm hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bauherr auf eine solche Aufforderung zur Durchführung dieser Planungen auch dann nicht verzichten kann, wenn der Planer vehement die Vorlage von Mängeln in seiner Leistung bestreitet. Eben nur die ausdrückliche Verweigerung des Planers zur Durchführung dieser „Nachbesserungsleistungen“ macht eine entsprechende Aufforderung mit Fristsetzung entbehrlich.

Jeder Bauherr ist daher gut beraten, bei der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten sich anwaltlichen Rat einzuholen und genau darauf zu achten, dass die entsprechenden Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen. Denn nur dann wird er erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Planer und ggf. gegen die bauausführende Firma geltend machen können. Dabei sind wir gern behilflich.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Dieter Jasper

Düsseldorf, den 22. Oktober 2021

Foto(s): www.jasper-law.com


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