Plusvalia Spanien neues Gesetz in Kraft

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Neues Gesetz zur Regelung der Gemeindlichen Wertzuwachssteuer in Kraft

Auf das Urteil der Verfassungswidrigkeit vom 26.10.2021 der gemeindlichen Wertzuwachssteuer (plusvalia municipal) hat der spanische Gesetzgeber mit dem Gesetzeserlass RDL26/2021  vom 8.11.2021 schnell reagiert, um den Steuerverlust fuer die Gemeinden gering zu halten. Der Gesetzeserlass wird am 10.11. 21 in Kraft treten und die Gemeinden haben 6 Monate Zeit ihre Satzungen anzupassen.
Es wurde in Art.104.5. LHL eingefuegt, dass die gemeindliche Wertzuwachssteuer nur erhoben werden kann, wenn ein ein realer Gewinn entstand, zwischen Erwerbswert und Verkaufswert und diese Werte sollen aus den Kaufurkunden entnommen werden, wenn es keine Schaetzung der Finanzbehoerden gibt.
Weitere Veraenderungen sind:
 Veraenderte Berechnung des wirklichen Gewinnes + Aenderung des Wertkoeffizienten


Mit dieser Eilmassnahme wird zumindest die Diskussion beendet, ob bei einem Immobilienverkauf mit tatsaechlichen Verlust auch keine Plusvalia municipal - gemeindliche Wertzuwachssteuer erworben werden kann. Doch auf der anderen Seite muss abgewartet werden, und ist beachtenswert, dass ab 1.1.2022 mit den Referenzwerten von Immobilien diese Werte verbindlich bei Immobilienkauf, Immobilienverkauf, Erbschaft und Schenkung gelten soll, und damit wiederum eine Besteuerung greift, obgleich moeglicherweise eine Immobilie unter dem Referenzwert und damit Marktwert verkauft werden musste. Es bleibt bei einer objektiven Besteuerung, die gegen das Steuerprinzip verstoesst, dass die Leistungsfaehigkeit besteuert werden soll und nicht jedermann gleich nach Koeffizienten.



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