POC Growth 2. GmbH & Co. KG: Müssen die Anleger zahlen?

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Anleger des Öl- und Gasfonds POC Growth 2. GmbH & Co. KG haben im Juli 2015 eine unangenehme Überraschung erlebt. So fordert die Fondsgeschäftsführung nicht nur die in 2013 geleisteten Auszahlungen zurück, sondern verlangt von den Anlegern zudem die Erstattung persönlicher Steuerberatungskosten.

Erhebliche Finanzierungsschwierigkeiten bei der Objektgesellschaft

Zur Begründung verweist die Fondsgeschäftsführung auf Finanzierungssituation bei der kanadischen Objektgesellschaft COGI L.P. Der anhaltende Preisverfall am Öl- und Gasmarkt habe zur Folge gehabt, dass die finanzierende Bank die Kredite der Objektgesellschaft im Juni 2015 fällig gestellt habe. Die Bank verlange die kurzfristige Rückzahlung des Gesamtkredites und drohe bereits die Verwertung der als Sicherheit dienenden Öl- und Gasgebiete an. Man sei daher unabhängig von einer möglichen künftigen Erholung des Öl- und Gaspreises gezwungen, das Finanzierungsproblem sehr kurzfristig zu lösen.

Fonds fordert Rückzahlungen

Die Fondsgeschäftsführung nimmt daher nicht nur die schon ausgesetzten Auszahlungen nicht wieder auf, sondern fordert darüber hinaus die Erstattung der in 2013 geleisteten Auszahlungen von den Anlegern. Darüber hinaus sollen die Anleger bisher verauslagte Kosten der persönlichen Steuerberatung erstatten. Da selbst nach diesen Zahlungen eine erhebliche Finanzierungslücke verbleibt, sollen die Anleger über weitere Finanzierungsmaßnahmen abstimmen.

Unser Rechtstipp:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät den betroffenen Anlegern daher zu einer kritischen Prüfung, ob den Zahlungsaufforderungen tatsächlich nachzukommen ist. Dies könnte zweifelhaft sein, da bei Kommanditgesellschaften von Gesetzes wegen gerade keine Nachschusspflicht besteht. Derartige Rückforderungen der Fondsgesellschaft setzen daher grundsätzlich entsprechende wirksame Regelungen im zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag voraus. Hierbei wird zudem zu beachten sein, dass die Finanzierungsprobleme nicht bei den Fondsgesellschaften selbst, sondern lediglich bei der Objektgesellschaft COGI bestehen. Ratsuchende sollten sich daher in diesen Fragen an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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