Polizeieinsätze in der Öffentlichkeit dürfen mit dem Handy gefilmt werden

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei Polizeieinsätzen kommt es regelmäßig vor, dass umstehende Personen, seien Sie beteiligt, oder nicht, die Handlungen der Polizeibeamten mit ihren Smartphones filmen. Hierbei werden von den Beamten Bild – und Tonaufnahmen hergestellt. Es stellt  sich die Frage der Zulässigkeit derartiger Aufnahmen.

§ 201 StGB bestimmt u.a. folgendes:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Nun ist offenkundig, dass das gesprochene Wort eines Polizeibeamten im Einsatz hierbei aufgenommen wird. Ob dies strafbar ist entschied zuletzt beispielsweise das Landgericht Osnabrück (Beschluss vom 24.9.2021 –10 Qs 49/21).

Der Fall

Im dortigen Fall kam es in der Innenstadt von Osnabrück im Rahmen eines Polizeieinsatzes zur Fixierung einer sich widersetzen Person auf dem Boden. Die Polizisten wurden hierbei durch Umstehende gestört und sprachen als Folge dessen Platzverweise aus. Der in dem oben genannten Verfahren Betroffene filmte das Geschehen mit seinem Smartphone auch nach der Aufforderung der Beamten dies zu unterlassen und dem Hinweis, dass entsprechendes strafbar sei. Die Polizisten beschlagnahmt daraufhin sein Smartphone als Tatwerkzeug. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein.

Das Urteil

Nachdem das Amtsgericht Osnabrück zunächst die Beschlagnahme bestätigte hatte das Landgericht über die dagegen gerichtete Beschwerde zu entscheiden und gab dem Beschwerdeführer Recht.

Das Landgericht entschied, dass die Handlungen der Polizeibeamten im öffentlichen Verkehrsraum stattfanden, die Worte also in der Öffentlichkeit gesprochen wurden, weil der Ort frei zugänglich war. § 201 StGB stelle jedoch nur die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe und erfasse solche Äußerungen nicht.

Auch eine Strafbarkeit gemäß § 201 a StGB bestehe aus denselben Gründen (öffentlicher Raum) nicht.

Hinweis

Die Entscheidung ist richtig. Aus praktischen Gründen sollte die Anfertigung derartiger Aufzeichnungen jedoch hinterfragt werden. Die Erfahrung zeigt, dass Einsatzkräfte auf Filmende Passanten „allergisch“ reagieren. Selbst wenn sich in der Folge, wie in Osnabrück, die Rechtmäßigkeit des Handelns herausstellt, verursacht ein derartiges Verfahren doch einiges an Unannehmlichkeiten.

Schließlich muss berücksichtigt werden, dass Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen (beispielsweise Unfallopfer) der Strafbarkeit des § 201a A Abs. 1 Nr. 2 unterliegen.          


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marco Massolle

Beiträge zum Thema